Sehr geehrter Ratsuchender,
es darf kein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ihre Schwester soll daher den neuen Vertrag NICHT unterschreiben. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat; und das war hier der Fall.
Auch wenn es wohl eher die Beendigung einer Elternzeit (Mutterschutz besteht nur 8/12 Wochen nach der Entbindung) ist, ist ebenso kein neuer Arbeitsvertrag notwendig.
In der Elternzeit RUHT der Arbeitsvertrag, besteht aber weiterhin und nach Beendigung der Elternzeit lebt dieser alte, unbefristete Arbeitsvertrag mit beiderseitigen Rechten und Pflichten aus dem alten Arbeitsvertrag wieder auf.
Nach Beendigung der Elternzeit hat Ihre Schwester also die Tätigkeit wieder aufzunehmen, zu der sie nach dem alten Vertrag verpflichtet gewesen ist.
Hier sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, wenn man weiteren Streit vermeiden möchte. Dabei sollte man aber deutlich machen, dass man den befristeten Vertrag nicht unterschreiben wird.
Allerdings hat Ihre Schwester keinen absoluten Kündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber kann - sofern alle Voraussetzungen vorliegen - eine Kündigung aussprechen. Diese mögliche Kündigung sollte dann aber auf jeden Fall auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin geprüft werden, da die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage in der Regel drei Wochen beträgt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
23. Februar 2017
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13:35
Antwort
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