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Schwangerschaft - Zeitvertrag - Beschäftigungsverbot

5. Oktober 2014 10:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Frage, ob ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft die bereits vorgenommene einvernehmliche Verlängerung eines Arbeitsvertrags hindern kann.

Meine Frau ist zurzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis (Vertragsablauf: Nov '14) und hat vor etwa drei Wochen die Verlängerung der Anstellung verhandelt und Unterschrieben. Es wurde ein Zusatz zum Arbeitsvertrag verfasst, in dem vereinbart wurde, dass das Ende auf Nov '15 verlegt wird.

Nun hat sie festgestellt, dass sie schwanger ist. Ein Beschäftigungsverbot ist wahrscheinlich.

Es stellt sich die Frage:
Ist der Zusatz zum Arbeitsvertrag gültig, auch wenn das Beschäftigungsverbot vor November ausgesprochen wird? Ist sie dementsprechend ab November bis zum Mutterschutz weiterhin Angestellt?

5. Oktober 2014 | 11:23

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag nicht möglich ist.

Grundsätzlich bestand zwischen Ihrer Frau und dem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag, der eine Laufzeit bis zum November 2014 befristet war. Dieser Vertrag wurde Ihren Angaben nach durch einen Änderungsvertrag verlängert, so dass die Befristung nunmehr im November 20115 ausläuft. Das ist grundsätzlich möglich und zulässig.

Die Schwangerschaft ist kein Grund dafür, dass der Arbeitgeber nicht mehr an dem Verlängerungsvertrag festhalten muss. Insoweit ist der Zusatz gültig.

Ein Beschäftigungsverbot dient gerade dem Schutz der Schwangeren und dem Ungeborenen. Dies liegt auch nicht einmal in dem Einflussbereich Ihrer Frau. Der Arzt spricht ein solches Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG aus, wenn er Gefahr für Leben und Leib der Schwangeren und/oder des Ungeborenen befürchtet.

Wann das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, ist nicht von Belang. Es kommt darauf an, dass der Arbeitsvertrag zuvor einvernehmlich durch Ihre Frau als Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber bis November 2015 verlängert wurde. Das zukünftig ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden könnte, ist natürlich unglücklich für den Arbeitgeber. Insoweit ist es für Sie aber „gut gelaufen". Das Angestelltenverhältnis aufgrund des Arbeitvertrags besteht bis zum November 2015 fort. Ihre Frau ist aufgrund des Beschäftigungsverbots nur nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Eine Kündigung während der Schwangerschaft einer Frau ist nach § 9 MuSchG bis zum Ablauf von vier Wochen nach Entbindung grundsätzlich auch unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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