Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Der Unterhalt für die beiden Kinder aus der ersten Ehe ist mit je 356,- € nicht meht korrekt. Die "alten" Kinder und die "neuen" Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichberechtigt. Dies bedeutet, dass der Unterhalt für alle Kinder zu berücksichtigen ist.
Wenn Ihr Mann durchschnittlich 2.100,- € netto verdient, wäre sein bereinigtes Nettoeinkommen nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen 1.995,- €. Zwar wäre er damit in die 3. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Da die Düsseldorfer Tabelle aber nur von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, wäre Ihr Mann herunterzustufen bis in die 1. Einkommensstufe. Danach müsste er den beiden "alten" Kindern je 334,- € zahlen. Weiterhin müsste für Ihren 7-jährigen Sohn Unterhalt in Höhe von 272,- € und für die beiden jüngeren Kindern Unterhalt von je 225,- € berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Ihr Mann Unterhaltsverpflichungen von monatlich 1.390,- € hätte.
Nach Abzug dieses Unterhalts von seinem Einkommen verblieben ihm jedoch nur 605,- €. Dies liegt unterhalb seines notwendigen Selbstbehalts von 950,- € monatlich. Es liegt ein sog. Mangelfall vor. Der Unterhalt aller Kinder muss daher anteilig gekürzt werden. Dies führt dazu, dass Ihr Mann lediglich je 251,- € für die beiden ersten Kinder zahlen müsste.
Ich gehe davon aus, dass es einen Titel über den festgelegten Unterhalt der beiden Kinder gibt. Solange dieser nicht abgeändert ist, muss Ihr Mann aber weiterhin diesen Unterhalt zahlen. Sie sollten daher dringend einen Anwalt mit der Abänderung des festgelegten Unterhalts beauftragen. Je nach Titel ist dies nur für die Zukunft möglich, deshalb sollten Sie schnell handeln.
Eventuell könnten noch höhere Fahrtkosten, Altersvorsorge oder Kreditraten von dem bereinigten Nettoeinkommen Ihres Mannes abgezogen werden. Auch dies sollte von einem Anwalt geprüft werden.
Gern bin ich bereit, Ihre weitere Vertretung in dieser Angelegenheit zu übernehmen. Das hier bereits gezahlte Honorar würde dann auf die Gebühren angerechnet. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf über meine Kontaktdaten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin