Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Die Antwort Ihrer Frage findet sich in § 1617c BGB
. In der entsprechenden Kommentierung findet sich folgende Passage:
„Ob und wie das Kind den von seinen Eltern nachträglich bestimmten Ehenamen erhält richtet sich nicht danach, ob das Kind bei der Bestimmung des Ehenamens minderjährig oder volljährig ist, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens. – ist das Kind unter 5 Jahren, überträgt sich der Ehename automatisch., auch wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt…
Ab Vollendung des 5. Lebensjahres hängt der Erwerb des Ehenamens der Eltern als Geburtsname des Kindes davon ab, ob sich das Kind der Bestimmung der Eltern anschließt. Für das Kind unter 14 Jahren erfolgt die Anschließung durch den oder die Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter, wobei deren Erklärung eindeutig dem als dem Kind zuzurechnen erkennbar sein muss. Die Anschließung ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie sit dem Standesbeamten gegenüber abzugeben und muss öffentlich beglaubigt sein, was ebenfalls durch den Standesbeamten geschehen kann.“
Im Klartext: Außer der Bestimmung Ihres Ehenamens müssen Sie im Namen Ihres Kindes eine Anschließungserklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben, allerdings nur dann, wenn Ihr Kind bereits 5 Jahre alt ist..
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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