Guten Morgen,
die Änderung eines Namens ist gemäß § 3 NamÄndG zulässig, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Die von Ihnen angesprochene Inpraktikabilität ist kein solch erforderlicher wichtiger Grund, so dass ein entsprechender Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Mit freundlichen Grüßen