Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Gem. § 2332 BGB
verjährt Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Wenn Sie erst vor kurzem von dem Erbfall und dem Testament Ihres Großvaters erfahren haben, begann erst zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Da allerdings, wie Sie schildern die dreißigjährige Verjährungsfrist vorher endet, ist diese maßgebend.
Um die Verjährung zu verhindern, können Sie Klage gegen die Erben Ihrer Tanten erheben. Dadurch wird die Verjährung gehemmt; § 204 BGB
.
Die Hemmung tritt ebenfalls ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände erfolgen; § 203 BGB
.
Lässt sich die Gegenseite nicht auf Verhandlungen ein, die Sie im Zweifel beweisen müssten, sollten Sie durch eine Klage die Verjährung hemmen.
Für beide Schritte rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
2.
Gem. § 2303 BGB
sind Sie als Abkömmling des Erblassers auch Pflichtteilsberechtigt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Meine Nachfrage: Kann die Klage beim zuständigen Amtsgericht - letzter Wohnort meines Großvaters (Erblasser) - eingereicht werden, da die Anschrift des/der Erben derzeit nicht bekannt ist, erst ermittelt werden muss und daher die Klage innerhalb der noch verbleibenden 4 Wochen möglicherweise nicht rechtzeitig den Erben zugestellt werden kann.
Besten Gruß.
Sehr geehrter Fragesteller,
das örtlich zuständige Gericht, ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, richtet sich nach der Höhe des Pflichtteils, den Sie durchsetzen wollen.
Die Klage muss bereits die Ladungsadresse des Anspruchsgegners enthalten. Diese kann grundsätzlich nicht nachgereicht werden.
Sie sollten daher einen Suchdienst beauftragen, der die Adresse möglicherweise kurzfristig ermitteln kann. Gerne kann ich Ihnen im Rahmen einer Beauftragung dabei behilflich sein.
Die Klage muss auch nicht innerhalb der Verjährungsfrist der Gegenseite zugestellt worden sein. Es genügt wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
ist die Adresse des Beklagten nicht bekannt und kann diese auch nicht ermittelt werden, kann die Zustellung der Klageschrift auch durch öffentliche Zustellung gem. §§ 185 ff ZPO
erfolgen, wodurch die Verjährung ebenfalls gehemmt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -