Sehr geehrter Fragensteller,
an sich kann man ein Erbe nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalles ausschlagen.
Insofern wirkt es merkwürdig, dass diese glatt durchgelaufen ist. Hinzu kommt, dass nach einer Ausschlagung der Pflichtteil nur in speziellen Konstellationen weiter geltend machbar ist. In der Regel geht er mit der Ausschlagung des Erbes unter. Das ist an sich logisch: Schließlich ist er zumeist nur ein Minus, das schon im Erbe, was man aber gerade ausgeschlagen hat, rechnerisch bereits enthalten wäre.
Für die 3 jährige Verjährungsfrist gilt:
Es kommt grds. nur auf die Kenntnis des Todesfalles an. Sollten wirklich Pflichtteilansprüche hinsichtlich Ihrer Mutter bestehen, droht die Verjährung bei nicht Anhängigmachung bei Gericht vor Ablauf des 31.12.2020. Dies gilt für alle Ansprüche.
Die Auseinandersetzung hinsichtlich des Erbes des Vaters kann freilich jederzeit weiter betrieben werden. Der Anspruch hierauf verjährt nicht. Anderes gilt nur in dem Spezialfall, das ein Erbe als Erbschaftsbesitzer Gegenstände an sich nehmen und Alleinbesitz /-eigentum reklamieren würde. Aber auch in diesem Fall wäre wegen einer 30 jährigen Verjährung dieselbige noch nicht eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
13.11.2020 | 15:47
Sehr geehrter Herr Saeger,
ob die Ausschlagung wirksam ist, ist noch strittig. Dabei wird aber darüber gestritten wann die Zustellung erfolgte.
Ein Pflichtteilsanspruch bei wirksamer Ausschlagung ergibt sich aus § 2306 BGB, da die Auseinandersetzung wie beschrieben für 30 Jahre im Testament ausgeschlossen ist und die Vor- und Nacherbschaft auch für die Nacherben gilt. Es ist eine unendliche Vor-und Nacherbfolge der Abkömmlinge festgelegt.
Die Ausschlagungsfrist beginnt erst nach der formellen Bekanntgabe des Testaments, also nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht zu laufen. so BGH v. 16.01.2019 Az. IV ZB 20/18, IV ZB 21/18.
Entscheidend ist ausschließlich die formelle Zustellung und nicht die Kenntnis.
Dieses ist mir erst im Dez. 2018 nach meiner Ausschlagung zugestellt worden.
Es stellt sich die Frage ob dann die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, praktisch vor seiner Entstehung zu laufen beginnen kann. Also mit dem Jahr nach Eintritt des Todes.
Und reicht die Kenntnis vom Tod meiner Mutter aus oder muss ich nicht wissen ob und wie ich durch das Testament beschwert bin. Dies kann ich doch letztendlich nur wissen, nachdem ich das Testament auch erhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.11.2020 | 16:24
Sehr geehrter Fragensteller,
danke für die Ergänzung des Sachverhalts, der in der Tat kann man dann hier seine Pflichtteilanspruch geltend machen, weil Sie durch Teilungsanordnung beschränkt sind.
Mir scheint immer noch Ende 2020 der Fixpunkt zu sein, weil doch ein gemeinschaftliches Testament existierte, dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bereits seit dem ersten Erbfall in der Regel unterstellt werden dürfte.
Das von Ihnen zitierte Urteil befasst sich alleine mit dem Auslandsaufenthalt des Erben und nicht mit der Geltendmachung eines Pflichtteil nach Ausschlagung bzw. der Relation zur Testamentseröffnung.
Da in Verjährungsrecht an sich das Kennenmüssen ( § 199 Abs. 1 BGB
: "(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste." ausreicht, um die Verjährung zu bejahen, rate ich an, falls die Ausschlagung wirksam gewesen sein sollte, woran erhebliche Zweifel bestehen, die Ansprüche noch dieses Jahr rechtshängig zu machen.
"Verjährung Pflichtteilsanspruch eröffnung testament testamentsvollstreckung" als Suchbegriffe ergaben auf beck-online als eine der größten deutschen juristischen Datenbanken kein Ergebnis.
Ich halte zwar Ihre Auslegung für vertretbar, rate aber der Vorsicht halber dazu, Ende 2020 als Verjährungsfrist ernsthaft in Erwägung zu ziehen!
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger