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Mutter ist unterhaltspflichtig, zahlt aber nichts mehr wegen neues Kind

5. Januar 2013 11:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Meine beiden Kinder (12 & 15) bekamen bisher 75 % Unterhalt der D'dorfer Tabelle von Ihrer Mutter. Es besteht keinerlei Kontakt zu ihr. Die Kinder bekommen weder Weihnachts- noch Geburtstagsgeschenke. Nun hat sie von ihrem derzeitigen Lebensgefährten ein Kind bekommen. Ihre Anwältin ließ uns wissen, dass sie nun den Unterhalt für mind. die nächsten drei Jahre einstelle. Wir sollten bitte unseren Titel ändern. Sie bekommt für zwei Jahre Elterngeld (ca. 350 €), wohnt bei ihrem 10 Jahre jüngeren Freund und deren Eltern mietfrei im Haus und besitzt ein Auto. Stimmt es dass wir jetzt wirklich drei Jahre auf den Unterhalt verzichten müssen? In welcher Priorität kommt Mutterschutz, erhöhte Erwerbsobligenheit oder ähnliches? Lohnt sich ein Gang vor Gericht? Da bei uns sehr viele Emotionen im Spiel sind (s.o.) und unsere Fallkonstellation bestimmt nicht alltäglich ist, bitten wir um eine realistische und objektiven Lösungsvorschlag. Vielen Dank!

5. Januar 2013 | 12:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einsetzen, um ihre minderjährigen Kinder unterhalten zu können. Das ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB . Diese Formulierung läßt die Auffassung naheliegend erscheinen, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier also die Mutter) die Zahlung des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle schulde.


2.

Allerdings darf man die Unterhaltspflicht nicht dermaßen pauschal sehen, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil (die Mutter in Ihrem Fall) kann aber nur dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn er leistungsfähig ist; vgl. § 1603 Abs. 1 BGB .

Dabei muß der barunterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes sicherzustellen. Das folgt aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB .

Allerdings muß in diesem Rahmen geprüft werden, ob der dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Mutter genug zum Leben bleibt (Selbstbehalt) und, und das ist hier der entscheidende Punkt, ob die Mutter wegen der Geburt des Kindes überhaupt zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. D. h. man muß hier fragen, ob aufgrund der Geburt des Kindes überhaupt eine Erwerbsobliegenheit der Mutter besteht.


3.

Nach dem Gesetz gilt folgendes: Bis zum dritten Geburtstag des Kindes muß die Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Auf diesen Gesichtspunkt beruft sich die Gegenseite und verweist vermutlich auf die Unterhaltsreform zum 01.01.2008.


4.

Da noch eine Reihe von Einzelheiten geklärt werden müssen (z. B. ob die Mutter über einen "Vermögensstamm" verfügt, auf den zurückgegriffen werden müßte), empfehle ich Ihnen sehr dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen, um alle Gesichtspunkte ausloten zu können. Entscheidend ist dabei die Fragestellung, ob es Fakten gibt, die es zumutbar erscheinen lassen, trotz der oben geschilderten Rechtslage den Mindestunterhalt (oder einen Teil davon)zu Recht zu fordern. Dabei spielen auch Ihre finanziellen Verhältnisse eine Rolle.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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