Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Art. 18 EGBGB
hat inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Dieser lautet auszugsweise:
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
Das bedeutet im Klartext, dass Unterhaltspflichten in erster Linie den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts unterliegen. Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht.
Sie hingegen beabsichtigen, den gewöhlichen Aufenthalt von Italien nach Deutschland zu verlegen und damit einen anderen Aufenthalt nach Trennung zu begründen. Deshalb wäre danach keine deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.
In zweiter Linie sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB
= Art. 5 HUÜ). Dies wäre dann wegen der gemeinsamen it Staatsbürgerschaft das Unterhaltrecht Italiens.
Primäre richtet sich Ihr Unterhaltsanspruch nach italienischem Familienrecht, so dass Sie sich vor Ort weitere Informationen beschaffen sollten.
Zu beachten ist aber, dass auf jeden Fall dann deutsches Unterhaltsrecht wieder zum Tragen kommt, wenn nach ital. Recht, keine Unterhaltsanspruch bestehen sollte und Sie nach D ziehen. Dies folgt aus Absatz 2 der obigen Vorschrift.
Gütertrennung und Unterhalt haben nichts miteinander zu tun. Sie werden in jedem Falle einen Unterhaltsanspruch für Ihr Kind haben. In erster Linie nach it. Recht, ersatzweise nach deutschem Recht.
Auch die Scheidung wird sich nach § 14
I, 17
I EGBGB nach it. Recht richten. In erster Linie gilt:
Die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch der Scheidung unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört.
Ich bitte im Verständnis, dass die Antwort zum Teil nicht ganz leicht verständlich ist. Dies liegt bedauerlicherweise an der Materie. Ich hoffe aber, ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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