Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Aufhebung der Ehe (anstelle einer Scheidung) kommt (abgesehen von Fällen, in denen Eheverbote, etwa wegen Verwandtschaft der Ehegatten oder mangelnder Volljährigkeit, vorliegen) nur in den folgenden Fällen in Betracht (§ 1314 Abs. 2 BGB
):
<ol>
<li>wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand,</li>
<li>wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt,</li>
<li>wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist,</li>
<li>wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist,</li>
<li>wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.</li>
</ol>
In Ihrem Fall könnte vielleicht der letztgenannte Punkt, nämlich die Möglichkeit der Aufhebung von Scheinehen
, greifen, sofern es sich bei der Ehe mit Ihrer Frau um eine solche Scheinehe handelt. Für die anderen Fälle in der Aufzählung bietet Ihre Schilderung keine Anhaltspunkte.
Wenn Sie die Ehe nicht aufheben lassen können, bleibt Ihnen nur der Weg der Scheidung. Wie hoch im Fall einer Scheidung Ihre Unterhaltspflicht wäre, hängt von Ihren genauen wirtschaftlichen Verhältnissen ab (und zwar nicht nur von Ihrem Einkommen, sondern auch von Ihren Verbindlichkeiten) und kann an dieser Stelle nicht berechnet werden. Da Ihre Ehe jedoch bis jetzt gerade einmal ein halbes Jahr bestanden hat, ist davon auszugehen, dass Sie ohnehin keine Unterhaltspflicht (oder allenfalls eine nur für wenige Monate nach einer Scheidung dauernde) treffen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine umfassende Beratung hinsichtlich der Möglichkeit einer Aufhebung Ihrer Ehe und Ihrer finanziellen Situation im Fall einer Scheidung sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt vor Ort konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 18.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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