Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wenn Sie einen Maklervertrag über die Vermittlung einer Immobilie schließen, hat der Makler - sofern man eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen hat oder zumindest vom Makler einen Provisionshinweis bekommen hat - einen Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn seine Vermittlungsleistung erfolgreich ist.
Die Vermittlungsleistung muss auch dann gezahlt werden, wenn zwar die Vermittlungsvereinbarung mit dem Makler beendet ist, sich jedoch im Nachhinein ein Kaufvertrag mit einem vom Makler vermittelten Interessenten ergibt. Hintergrund dieser "Nachwirkung" ist, Umgehungen der Provisionszahlung zu vermeiden.
Voraussetzung für den Anspruch des Maklers ist jedoch, dass der Interessent tatsächlich über ihn vermittelt wurde. Das bedeutet, dass auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Wenn nun ein ehemaliger Interessent viele Monate später wieder von selbst anfragt und sich hieraus ein Kaufvertrag ergibt, kann ggf. eine Provisionszahlungspflicht entfallen, da der Kaufvertrag hier nicht mehr auf der Vermittlung des Maklers beruht.
Wie lang dieser Zeitraum sein muss, ist eine Einzelfallfrage und richtet sich nach den konkreten Umständen.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de