Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes, beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass ein gültiger mündlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde. Eine Maklervergütung wurde ebenfalls wirksam vereinbart.
Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung dürfte im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da dort über die Unwirksamkeit einer Klausel im Formularvertrag entschieden wurde. Sofern eine solche Klausel hier mündlich vereinbart wurde, was ohne Kenntnis der Gesamtumstände und näherer Prüfung,nicht beurteilt werden kann, wäre diese Vereinbarung nicht unwirksam, weil es sich um eine Individualvereinbarung handeln würde.
Es kommt hier demnach darauf an, ob die Maklerin eine den gesetzlichen Voraussetzungen des § 652 BGB
genügende Maklerleistung erbracht hat. Ein Nachweis von Ihnen als Kaufinteressenten hat nach Ihren Schilderungen nicht stattgefunden. Entscheidend ist demnach, ob die Maklerin eine hinreichende Vermittlungsleistung erbracht hat. Vermittlung im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Makler auf die Entschließung des anderen Partners des Hauptvertrages bewusst einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Hauptvertrages zu fördern (vgl. BGH NJW 1976, 1844
). Die Tätigkeit darf sich demnach nicht in der reinen Weitergabe von Informationen erschöpfen. Was erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall gibt es durchaus Anhaltspunkte, die auf eine Vermittlertätigkeit der Maklerin hindeuten. Offenbar haben z.B. Verhandlungen (wenn auch nicht nennenswerte) zum beabsichtigten Kaufpreis stattgefunden. Auch wollte das ältere Ehepaar sich offensichtlich nicht selbst um die Angelegenheit kümmern und hat bewusst die Maklerin die Verhandlungen führen lassen. Weiter hat die Maklerin offenbar weitere Informationen besorgt.
Um eine Vermittlertätigkeit auszuschließen,dürften Verhandlungen mit der Maklerin nicht stattgefunden haben. Es müsste rein eine Informationsweitergabe stattgefunden haben. Die von der Maklerin weiter erbrachten Leistungen (z.B. Einholung v. Informationen) müssten so unwesentlich gewesen sein, dass sie objektiv auf Ihren Kaufentschluss keine Auswirkung gehabt haben könnten.
Letztlich kann dies im Rahmen dieser Plattform, ohne Kenntnis der Gesamtumstände und der geführten Gespräche, nicht abschließend beurteilt werden. Zur Abwehr der zu erwartenden Forderung der Maklerin, sollten Sie sich, sofern Sie weiter an deren Vermittlungstätigkeit zweifeln, anwaltlich beraten/vertreten lassen. Gerne stehe auch Ihnen hierfür zur Verfügung.
Für einen Schadensersatzanspruch sehe ich hier momentan keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch (z.B. auf Ersatz der entgangenen Provision und Ersatz der Aufwendungen) käme z.B. bei einem erteilten Alleinauftrag und einer diesbezüglichen Vertragsverletzung des älteren Ehepaars in Betracht. Eine abschließende Beurteilung kann aber auch diesbezüglich erst nach Kenntnis der genauen Gesamtumstände erfolgen.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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