Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Provisionsanspruch eines Maklers reicht ziemlich weit. Voraussetzung für dessen Entstehung ist Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss. Dass heißt, ein Makler erwirbt einen Provisionsanspruch, wenn seine Tätigkeit für den Vertragsschluss (mit-)ursächlich geworden ist. Diesbezüglich schadet auch grundsätzlich eine kurze zeitliche Zäsur nicht. Die Frage, wann eine Zäsur kurz oder lang ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. So schwankt die Rspr. zwischen 4 Monaten und einem Jahr. So kann es sogar geschehen, dass mehrere Makler berechtigte Provisionsforderungen geltend machen können. Daher würde ich auch im vorliegenden Fall eine Kausalität bejahen, da ansonsten gegebnenfalls nie auf dieses Grundstück aufmerksam geworden wären.
Weitere Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen inhaltlicher Kongruenz des durch den Makler angestrebten Vertrags mit dem tatsächlich zustandegekommenen. Eine solche inhaltliche Kongruenz liegt vor, wenn sich die Verträge inhaltlich decken oder wenn der Auftraggeber im Falle einer inhaltlichen Abweichung wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt (BGH NJW 88, 967
). Geringe Abweichungen des wirtschaftlichen Erfolgs schaden jedoch nicht. Nun wird die Frage nach einer geringen bzw. erheblichen Abweichung von den einzelnen Gerichten unterschiedlich entschieden. So wird es z.B. als noch kongruent erachtet, dass anstelle eines auf Erwerb von Alleineigentum gerichteter Kaufvertrag ein Kaufvertrag über Miteigentum zustandekommt. Insoweit dürfte sich Ihr Fall im Grenzbereich bewegen.
Im vorliegenden Fall summieren sich jedoch beide Umstände: Zunächst haben Sie keine Vertragsbereitschaft gehabt und aufgrund einer erheblichen zeitlichen Zäsur ist es zu neuen Vertragsverhandlungen gekommen, die zum Abschluss eines nicht kongruenten Vertrags geführt haben. Nach meiner Einschätzung des Sachverhalts hat der Makler daher keinen Provisionsanspruch. Wie jedoch bereits gesagt, ist auch eine gegenteilige Auffassung juristisch vertretbar. Eine Prognose, ob Sie in einem Gerichtlichen Verfahren erfolgreich wären, kann ich daher nicht treffen. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt mit einer ausführlichen Prüfung des Falles beauftragen. Gerne können Sie sich diesbezüglich an meine Kanzlei wenden.
Die aktuellste, mir bekannte Entscheidung des BGH zu diesem Themenkomplex stammt vom 13.12.2007. Diese werde ich Ihnen im Anschluss an meine Beantwortung per Email übersenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich Sie bitten, diese Antwort zu bewerten, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 26.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen