Einem Arbeitnehmer wurde nach 14 Tagen Zugehörigkeit innerhalb der Probezeit fristgerecht sein Arbeitsvertrag aufgrund u.a.wegen unangemessenen Verhalten gegenüber Vorgesetzen gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde auf ein Wettbewerbsverbot gemäß seines Arbeitsvertrages verzichtet. Im Arbeitsvertrag wurde desweiteren darauf verwiesen, dass die Bestimmungen der §§ 74ff HGB
gelten. Nach nunmehr 9 Monaten möchte der Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung gelten machen. Müssen wir diese zahlen?
Für eine schnelle Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freunslichen Grüßen
s.J.
sofern das Wettbewerbsverbot wirksam im Arbeitsvertrag enthalten war (und davon muss ich nach Ihrer Schilderung ausgehen), steht dem Mitarbeiter die Zahlung der Entschädigung nach § 74b HGB
zu.
Auch die doch lange Zeit von neun Monaten hindert den Mitarbeiter nicht, den Anspruch geltend zu machen. Die Entschädigung wäre eigentlich am Schlss jeden Monats zu zahlen, hätte aber automatisch vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt werden müssen, was offenbar nicht der Fall gewesen ist.
Eine Verjährungseinrede kann der Arbeitgeber daher nicht erheben, es sei denn, im Arbeitsvertrag sind noch Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten. Dafür gibt der Sachverhalt aber nichts her.