Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Ihre Angaben deuten vorliegend darauf hin, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens durch Ihren Einsatz zu Stande gekommen ist. Hierzu ist die Schriftform nicht erforderlich. Ein Vertragsschluss ist im Übrigen auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten möglich, ohne z.B. eine ausdrückliche Einigung über die Vergütung zu erzielen. Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen in einem solchen Fall gemäß § 612 BGB
die übliche Vergütung, also diejenige, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer für die von Ihnen verrichteten Tätigkeiten erhalten würde.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Sachgrundes (hier: Befristung zur Erprobung) zu befristen. Allerdings ist für die Angabe des Befristungsgrundes die Einhaltung der Schriftform erforderlich (§ 14
IV Teilzeit- und Befristungsgesetz). Trotz der mündlichen Ankündigung, Ihre Arbeit erst 2-3 Wochen beurteilen zu wollen, ist meines Erachtens bereits jetzt schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu Stande gekommen. Für eine Beendigung hätte Ihr Arbeitgeber daher die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten.
Sie können Ihren Arbeitgeber daher darauf hinweisen, dass seine mündliche „Befristung“ nicht wirksam ist und auch die fehlenden Vereinbarungen über Lohn und andere vertragliche Bestandteile hier nicht verhindern konnten, dass ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Des Weiteren sollten Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, unverzüglich die Vertragsbestandteile schriftlich zu fixieren.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte