Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
Juristische Folge von Mobbing sind zumeist Schmerzensgeldansprüche für das erlittene psychische und physische Leid.
Das Arbeitsrecht kennt jedoch grds. keine vertraglichen Schmerzensgeldansprüche. Diese sind in § 253 BGB
geregelt. Dieser gilt jedoch nicht im Vertragsrecht. Auch als Auflösungsschaden gem. § 628 Abs. 2 BGB
kann ein Schmerzensgeldanspruch grds. nicht verlangt werden. Nur wenn eine deliktische Verhaltensweise des Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber gem. § 831 BGB
verantwortlich ist, d.h. wenn der Arbeitgeber den mobbenden Arbeitnehmer nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, besteht ein Schmerzensgeldanspruch. Dieser setzt wiederum voraus, dass ein körperlicher Schaden oder eine Verletzung der Persönlichkeit beim gemobbten Arbeitnehmer eingetreten sein muß. In diesen Fällen gibt § 823 BGB
einen Anspruch aus deliktischem Handeln.
Im Bereich des Beamtenrechts besteht möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat (s. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2002, III ZR 277/01
). Beruht das Mobbing auf geschlechtsspezifischen Gründen ist auch an § 611a BGB
zu denken.
Neben dem Schmerzensgeld können auch Schadensersatzansprüche bestehen, wenn die Arbeitsstätte aufgrund des Mobbings verlassen werden musste und danach keine finanziell adäquate neue Stelle gefunden werden kann oder für die Heilbehandlung Mehrkosten entstehen.
Problematisch ist jedoch oft die Beweislast, denn der Gemobbte trägt diese in der Regel. Allerdings wird die Beweislast durch die Berücksichtigung der Anhörung von Zeugen und Geschädigten im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens und der damit einhergehenden richterlichen Meinungsbildung etwas erleichtert.
Gegen das Mobbing können Sie, sofern eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, lediglich vor den Arbeitsgerichten klagen und evtl. strafrechtlich durch eine Anzeige vorgehen.
Hinsichtlich des Zeugnisses besteht ein Anspruch auf eine wohlwollende Formulierung und eine ordnungsgemäße Einschätzung der Leistung innerhalb des Tätigkeitsfeldes und des Beschäftigungszeitraums des Arbeitnehmers. Auch hier können Sie das gesamte Zeugnis oder auch einzelne Formulierungen arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Dabei dürfte eine so von Ihnen beschriebene Diskrepanz zwischen Zwischenzeugnis und Zeugnis innerhalb von 2 Monaten nicht rechtmäßig sein. Bei den Kosten verhält es sich so, wie o.a.
In Bezug auf den Urlaub besteht ein Anspruch auf Auszahlung, wenn der Urlaub nicht mehr innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden konnte. Sofern das Gehalt fällig ist, besteht auch hier ein Zahlungsanspruch und der Arbeitgeber befindet sich sodann im Zahlungsverzug.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim