Sehr geehrte Mandantin,
gerne beantworte ich Ihre Frage folgendermaßen:
Ihr alter Arbeitsvertrag bleibt so lange in Kraft, bis Sie einen neuen mit Ihrem Arbeitgeber abschließen. Die Zusendung des neuen Vertrages stellt dabei lediglich ein Angebot Ihres Arbeitgebers dar, das Sie keineswegs annehmen müssen.
Sie können also nach wie vor Ihren alten Vertrag behalten, aber auch genauso gut einen neuen Antrag auf Befristung Ihres Arbeitsvertrages stellen. Sollten Sie dies noch wollen, empfiehlt es sich, diesen Antrag schriftlich statt mündlich einzureichen. Dann können Sie nicht nur die Stundenzahl selbst bestimmen, sondern auch einen Vorschlag für die Verteilung dieser Stunden, z.B. auf bestimmte Wochentage machen.
Keineswegs zulässig ist es, Ihnen einen völlig neuen Vertrag samt neuer Probezeit vorzulegen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wäre lediglich eine Umwandlung Ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses, kein neuer Vertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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