Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider werden Sie nur schwer eine Zahlung der Maklergebühr vermeiden können.
Die Maklergebühr ist verdient und zu zahlen, wenn der Makler die Kaufgelegenheit nachgewiesen und der Kaufvertrag geschlossen ist.
Dies gilt auch, wenn der Kaufvertrag erst nach Ablauf des Maklervertrages geschlossen wurde.
Auch die Vorbereitung des Vertrages durch die Erben oder die Nennung der Mängel durch die Erben ändern nichts an der Zahlungspflicht, da ein Makler einerseits den Vertrag nicht aufsetzen darf und er andererseits auch nicht zur vollständigen Auflistung der Mängel verpflichtet ist (Das ist Pflicht des Verkäufers.)
Ihre einzige Möglichkeit, der Zahlungspflicht zu entkommen, besteht in dem Streit der Erbengemeinschaft. Sie können deswegen argumentieren, daß die von dem Makler nachgewiesene Kaufgelegenheit untergegangen war und von Ihnen eine neue hergestellt wurde. Allerdings ist diese Argumentation etwas dünn und von keinem Gerichtsurteil bestätigt worden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
im Voraus erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Wir hätten dazu jetzt aber doch noch eine Rückfrage.
Zum ersten haben wir bereits im Internet recherchiert und folgende Urteile gefunden, was wir finden, Ihren letzten Absatz unterstützen würde. Haben wir dies so richtig verstanden ???
• Maklerprovision, Beurkundungszeitpunkt
Späte Maklerprovision Dem Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers steht nicht entgegen, wenn zwischen seiner Vermittlungstätigkeit und der Beurkundung des Kaufvertrages mehr als ein Jahr liegt. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben ist. Die Beweislast hierfür trägt der Makler. Urteil des OLG Hamburg vom 28.04.2000 11 U 166
Die Klausel in der Verkaufsaufgabe "sämtliche Nebenkosten sowie die Maklercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer sind vom Käufer zu tragen" stellt ein eindeutiges und ausdrückliches Provisionsverlangen dar. Der Makler kann auch dann einen Anspruch auf die Maklercourtage geltend machen, wenn ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen der Nachweistätigkeit und der Beurkundung des Vertrages entsteht, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß während der gesamten Zeit die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben war. Hierfür trägt der Makler die Beweislast (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.04.2000 - 11 U 166/99
).
Aber möchten wir nicht alles aufs Klagen auslegen.
Daher könnte man mit dem Makler über eine Reduzierung der Gebühren verhandeln, da die Sachlage nicht mehr ganz eindeutig ist???? Wäre dies noch eine Möglichkeit???
Immerhin liegt der Erbengemeinschaft auch keine weitere Rechnung vor, nur die für die geleistet Arbeit des Maklers, nicht für die Vermittlung.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Urteil stützt in der Tat meine im letzten Absatz vorgeschlagene Möglichkeit.
Sie können durchaus mit der Gegenseite eine Vergleichsverhandlung zwecks Herbeiführung eines Kompromisses führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt