Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mahnbescheid sinnvoll?

16. Oktober 2006 12:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


12:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte mit einem Kunden schriftlich (per Email) 150 Euro vereinbart, schickte ihm die Rechnung am 24.8. per Mail (ohne Zahlungsziel) und erhielt am 28.8. per Email seine Antwort: "ich bedanke mich für die schnelle erledigung und den rechnungsbetrag werde ich anfang nächsten monat überweisen."

Bis Anfang Oktober konnte ich jedoch keinen Zahlungseingang feststellen, erhielt auch keine weitere Nachricht des Kunden, daher schrieb ich am 6.10. eine Mahnung mit einer Frist von 7 Tagen.

Wieder keine Reaktion des Kunden. Am Samstag traf ich ihn zufällig und sprach ihn darauf an. Er meinte, es war nicht ausgemacht, dass Mehrwertsteuer dazukommt (die Leistung war für Firmenvisitenkarten, er hatte sich selbstständig gemacht). Ich meinte, dazu hätte er sich gegebenenfalls ja melden können, man kann ja über alles reden. Er wurde dann aber ausfällig und schrie mich öffentlich an, worauf ich mich nun nicht imstande sehe, ihm weiter entgegen zu kommen (der Rechnungsbetrag war ohnehin schon nur 50% meines normalen Honorars).

Meines Erachtens hat man sich bei einer Rechnung, mit der man nicht einverstanden ist, bei dem Verkäufer umgehend zu melden und dies zu reklamieren. Weiters hat er am darauffolgenden Tag mit seiner Email die Rechnung bestätigt. Des weiteren ist es mit all meinen anderen (Firmen)Kunden durchwegs üblich, über Nettobeträge zu sprechen.

Nun meine Frage: Macht es in der jetzigen Situation Sinn, einen Mahnbescheid zu veranlassen? Wie soll ich weiter vorgehen?

Mit bestem Dank für Ihre Antwort im voraus

16. Oktober 2006 | 12:19

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Da es sich um einen gewerblichen Kunden handelt sehe ich hier bezüglich der MwSt. keine Probleme. Sofern Sie bereits die Ware geliefert bzw. Leistungen erbracht haben, sollten Sie Ihr Honorar / Kaufpreis geltend machen.
Sofern der Gegner über Vermögen verfügt bietet sich das Mahnverfahren an.
Bieten sich jedoch Anzeichen für mangelnde Liquidität sollten Sie nicht „gutes Geld schlechtem Geld“ hinterher werfen.

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gibt es die vorgeschriebenen Vordrucke im Schreibwarenhandel.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2006 | 12:28

Sehr geehrter Herr Boukai,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Würden Sie mir bitte noch sagen, wie es sich mit seinem Nicht-Reagieren (weder auf Rechnung noch auf Mahnung) und seiner Antwort, dass er die Rechnung bezahlen wird (meines Erachtens hat er sie damit akzeptiert), verhält - ob ich hier gegebenenfalls auch noch "Bonuspunkte" verzeichnen kann, falls es zu weiteren Maßnahmen kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2006 | 12:31

Sehr geehrter Fragesteller.

Durch besagte Email hat der Kunde die Rechnung akzeptiert. Spätestens mit Fristablauf ist der Kunde in Verzug geraten.
Da die Zahlung durch die geschilderte Konfrontation nun endgültig verweigert wurde, bleibt Ihnen letztlich nur der Rechtsweg.
Die günstigste Variante wäre zunächst das Mahnverfahren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

(160)

Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER