Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da es sich um einen gewerblichen Kunden handelt sehe ich hier bezüglich der MwSt. keine Probleme. Sofern Sie bereits die Ware geliefert bzw. Leistungen erbracht haben, sollten Sie Ihr Honorar / Kaufpreis geltend machen.
Sofern der Gegner über Vermögen verfügt bietet sich das Mahnverfahren an.
Bieten sich jedoch Anzeichen für mangelnde Liquidität sollten Sie nicht „gutes Geld schlechtem Geld“ hinterher werfen.
Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gibt es die vorgeschriebenen Vordrucke im Schreibwarenhandel.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Boukai,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Würden Sie mir bitte noch sagen, wie es sich mit seinem Nicht-Reagieren (weder auf Rechnung noch auf Mahnung) und seiner Antwort, dass er die Rechnung bezahlen wird (meines Erachtens hat er sie damit akzeptiert), verhält - ob ich hier gegebenenfalls auch noch "Bonuspunkte" verzeichnen kann, falls es zu weiteren Maßnahmen kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller.
Durch besagte Email hat der Kunde die Rechnung akzeptiert. Spätestens mit Fristablauf ist der Kunde in Verzug geraten.
Da die Zahlung durch die geschilderte Konfrontation nun endgültig verweigert wurde, bleibt Ihnen letztlich nur der Rechtsweg.
Die günstigste Variante wäre zunächst das Mahnverfahren.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -