Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der Kostenanspruch ergibt sich grds. aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
. Dies ist ein gesetzlich geregelter Erstattungsanspruch. Nach der Rspr. ist insoweit eine Rechnungserstellung nicht erforderlich, vgl. etwa LG München, Urteil vom 04.04.2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33%20O%2015828/05" target="_blank" class="djo_link" title="LG München I, 04.04.2006 - 33 O 15828/05: "Domaingrabbing" kann eine vorsätzliche sittenwidrige...">33 O 15828/05</a>. Dabei soll die Aufforderung zur Zahlung im Rahmen der Abmahnung unter Angabe von Streitwert und Gebühr ausreichend sein.
Ist also der Streitwert zutreffend bestimmt worden und liegen auch sonst keine Rechenfehler vor, ist die Forderung fällig gewesen. Die fehlende Rechnung würde keine (fehlende) Fälligkeitsvoraussetzung begründen.
II. Man könnte sich noch auf den Standpunkt stellen, dass der Gegner eine gerichtliche Durchsetzung der Kosten vorher hätte ankündigen müssen. Falls ja, könnte es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dieses Argument wäre aber eher „weich“, wenn in der Abmahnung zugleich auch eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung enthalten war.
Ich bedaure, Ihnen grds. keine für Sie günstigere Rechtsauskunft erteilen zu können. Nutzen Sie bei Unklarheiten bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt