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Leistungsunfähigkeit

11. Januar 2005 21:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo, ich bin auf Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
verurteilt, habe zwei Jahre vor Geburt meines Kindes (1998) 25.000,00 DM
Jahreseinkommen gehabt als Selbständiger. Ab 1999 ging mein Einkommen zurück auf ca. 4000,00 Euro Jahreseinkommen wo es bis heute noch ist. Die Geburt meines Kindes war im Jahr 2000.
Ich bin im Besitz eines Hauses in dem ich wohne und ein Büro für meine selbst. Tätigkeit unterhalte.
Mir wurde Leistungfähigkeit unterstellt obwohl ich nicht Leistungsfähig bin. Wohneigentum und fiktives Einkommen angerechnet. Meinen Unterhalt bezahle ich von einem Darlehen.
Wie kann ich den Unterhalt anpassen lassen, bzw was muß ich unternehmen um meine Leistungsunfähigkeit zu beweisen.
In meiner jetzigen Tätigkeit verschickr ich jedes Jahr 150 Bewerbungen. Aus meinem erlernten Beruf bin ich 14 Jahre raus.
Ein Auto besitze ich auch nicht und habe auch kein Geld um mich jeden Monat 30 mal in meinem erlernten Beruf zu bewerben. Einen Kredit von der Bank über 1000,00 Euro für die Bewerbungen bekomme ich auch nicht.

Bin ich dazu verpflichtet mein Haus zu verkaufen um den Unterhalt zu zahlen?
Was kann ich tun um meine Leistungsunfähigkeit zu beweisen?
Vielen Dank für eine kompetente Antwort im voraus.

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich sind Sie gegenüber Ihrem minderjährigen Kind in Höhe der jeweiligen Regelbedarfssätze nach Düsseldorfer Tabelle (ist im Internet veröffentlicht) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Da Ihr Kind noch minderjährig ist, unterliegen Sie der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit. D.h. selbst wenn Ihr monatliches Einkommen unter den Selbstbehaltsgrenzen nach Düsseldorfer Tabelle liegt, sind Sie nach aktueller Rechtsprechung verpflichtet, z.B. durch einen Nebenjob, entsprechendes Einkommen zu erzielen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, müssen Sie mindestens 20-30 erfolglose Bewerbungen vorweisen, um so nachzuweisen, dass es Ihnen nicht möglich ist, den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Gerichte kennen hier nach meiner Erfahrung kein Pardon.
Ihr Haus müssen Sie nicht verkaufen, allerdings könnte das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, den Unterhaltsrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben und dabei auch z.B. die Zwangsversteigerung des Hauses bewirken.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie unter keinen Umständen leistungsfähig sind, besteht die Möglichkeit, eine Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen.
Ich empfehle, dass Sie sich diesbezüglich an das Jugendamt wenden bzw. einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Sicher würde Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2005 | 21:37

30 Bewerbungen?
reichen 30 Bewerbungen aus? wenn nicht über welchen Zeitraum, wieviel insgesamt und wie finanzieren?
Kann ich mich auf das SGB 2 §33 3.2.9 berufen in dem steht:
Da nach dem SGB 2 fiktive Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, kann allein darauf bestehender Unterhaltsanspruch nicht überheleitet werden.Auch bei einer etwaigen Vergleichsberechnung
(Rd. Nr. 33.78) sind diese Einkünfte nicht einzubeziehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2005 | 14:49

Guten Tag,

bzgl. Ihre Nachfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

Nach derzeitiger Rechtsprechung reichen 30 Bewerbungen aus.

Bei Leistungsempfängern des Arbeitsamtes kann das Arbeitsamt Sie bei der Finanzierung unterstützen.

§ 33 SGB II betrifft Ihren Fall gerade nicht. Hier könnte Ihre Frau Unterhaltsansprüche gegen Sie an das AA abtreten.

Unterhalsrechtlich, im Rahmen des zivilrechtlich geschuldeten Kindesunterhaltes, spielt diese Regelung keinerlei Rolle.

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