Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sind Sie gegenüber Ihrem minderjährigen Kind in Höhe der jeweiligen Regelbedarfssätze nach Düsseldorfer Tabelle (ist im Internet veröffentlicht) zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Da Ihr Kind noch minderjährig ist, unterliegen Sie der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit. D.h. selbst wenn Ihr monatliches Einkommen unter den Selbstbehaltsgrenzen nach Düsseldorfer Tabelle liegt, sind Sie nach aktueller Rechtsprechung verpflichtet, z.B. durch einen Nebenjob, entsprechendes Einkommen zu erzielen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, müssen Sie mindestens 20-30 erfolglose Bewerbungen vorweisen, um so nachzuweisen, dass es Ihnen nicht möglich ist, den Regelunterhalt zu zahlen.
Die Gerichte kennen hier nach meiner Erfahrung kein Pardon.
Ihr Haus müssen Sie nicht verkaufen, allerdings könnte das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, den Unterhaltsrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben und dabei auch z.B. die Zwangsversteigerung des Hauses bewirken.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie unter keinen Umständen leistungsfähig sind, besteht die Möglichkeit, eine Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen.
Ich empfehle, dass Sie sich diesbezüglich an das Jugendamt wenden bzw. einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Sicher würde Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
30 Bewerbungen?
reichen 30 Bewerbungen aus? wenn nicht über welchen Zeitraum, wieviel insgesamt und wie finanzieren?
Kann ich mich auf das SGB 2 §33 3.2.9 berufen in dem steht:
Da nach dem SGB 2 fiktive Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, kann allein darauf bestehender Unterhaltsanspruch nicht überheleitet werden.Auch bei einer etwaigen Vergleichsberechnung
(Rd. Nr. 33.78) sind diese Einkünfte nicht einzubeziehen.
Guten Tag,
bzgl. Ihre Nachfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen.
Nach derzeitiger Rechtsprechung reichen 30 Bewerbungen aus.
Bei Leistungsempfängern des Arbeitsamtes kann das Arbeitsamt Sie bei der Finanzierung unterstützen.
§ 33 SGB II
betrifft Ihren Fall gerade nicht. Hier könnte Ihre Frau Unterhaltsansprüche gegen Sie an das AA abtreten.
Unterhalsrechtlich, im Rahmen des zivilrechtlich geschuldeten Kindesunterhaltes, spielt diese Regelung keinerlei Rolle.