Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ihr zwei Fragen muss ich leider mit nein beantworten. Zum einen besteht bei Volljährigenunterhalt, anders als bei Unterhalt für Minderjährige, keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Zum anderen muss für Unterhalt nicht der Vermögensstamm angegriffen werden, zumindest nicht bei Vermögen in dieser Höhe.
Allerdings fließt in die Einkommensberechnung Ihrer Ehefrau nicht nur das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ein, sondern auch der Ehegattenunterhalt und die Zinsen o.ä. aus dem Vermögen. Danach könnte Ihre Frau zumindest mit einem kleinen Teilbetrag zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Auf Grund der Einkommensverhältnisse wäre zu prüfen ob Anspruch auf BaföG Leistungen besteht und gegebenenfalls von Ihrem Sohn Leistungen zu beantragen. Diese mindern dann Ihre Unterhaltszahlungen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Wie wäre die Vorgehensweise zu einer verbindlichen Unterhaltszahlung (und sei sie noch so klein) und sichert man sich dadurch eventuelle zukünftige Ansprüche?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihr Sohn müsste die Mutter zur Auskunft über Ihre gesamten Einkünfte auffordern und sich dies gegebenenfalls an Eides statt versichern lassen. Dem Sohn steht dieses Recht zu. Danach müsste der Unterhalt berechnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunft beginnt der Anspruch auf Zahlung. Sie könnten Ihren Anteil ab diesem Zeitpunkt kürzen oder lassen sich die Ansprüche gegen die Mutter von Ihrem Sohn abtreten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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