Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
unbestreitbar, sofern Sie ein ärztliches Attest vorgelegt haben und Sie an der Entstehung der Krankheit nicht schuld sind.
Somit muss Ihnen der Arbeitgeber den tariflichen Lohn (Ziffer 10 MTV AMP) während der Zeit Ihrer Krankschreibung anstandslos weiter bezahlen.
Die Obergrenze von sechs Wochen Entgeltfortzahlung ist erst erreicht, wenn Sie zusammengerechnet innerhalb eines längeren Zeitraums insgesamt mindestens sechs Arbeitswochen krankgeschrieben sind, nicht etwas bereits dann, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zwischendurch krankgeschrieben waren.
2.
Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung bedeutet dies, dass Sie die Obergrenze von sechs Wochen noch keinesfalls erreicht haben. Wenn Sie innerhalb von sechs MONATEN infolge einer anderen Krankheit krank werden, etwa in einem neuen, sich anschließenden Arbeitsverhältnis, können Sie die Sechs-Wochen-Frist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG
sogar erneut beanspruchen, allerdings nur einmal innerhalb der sechs Monate.
Nach ZWÖLF MONATEN seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit können Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann auch wegen der selben Krankheit wie ursprünglich erneut geltend machen.
Wenn nach Ausschöpfung der oben genannten Voraussetzungen die sechs Wochen abgelaufen sind, so steht Ihnen Krankengeld nach den §§ 44 bis 51 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu, und zwar gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Falls ich einen für Sie bedeutsamen Punkt übersehen haben oder sonst noch Etwas unklar geblieben sein sollte, könne Sie gerne Rückfragen stellen.
Die oben genannten Vorschriften können Sie unter den nachfolgend benannten Links nachblättern:
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/index.html
http://209.85.135.104/search?q=cache:CSBLlLCwl40J:www.amp-info.de/fileadmin/user_upload/downloads/Manteltarifvertrag.pdf+MTV+AMP&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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