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Kündigung/Probezeit

| 13. August 2008 23:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Ich arbeite seit dem 10.06.08 bei einer Zeitarbeitsfirma. vom 23.07.08 - 25.07.08 war ich bereits Krankgeschrieben. den 17.07.08, 18.07.08 hatte ich urlaub beansprucht. den 01.08.08 habe ich auf Freizeitausgleich frei genommen. Und nun bin ich seit dem 04.08.08 wieder krankgeschrieben( in der Probezeit). Und habe - während ich noch krankgeschrieben bin - die Kündigung bekommen. also am 07.08.08 habe ich die Kündigung erhalten zum 11.08.08

Zitat aus dem Vertrag:
"Das im Krankheitsfall fortzuzahlende Entgeld bemisst sich nach dem maßgeblichen Tarifentgeld auf Basis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Bei der Bemessung gelten die Regelungen der Ziffer 10.2 MTV AMP. Im übrigen gilt das EFZG in seiner jeweiligen Fassung."

Frage 1: Bekomme ich nun trotzdem die 6 wochen Entgeltfortzahlung?

Frage 2: Da es sich um eine längerfristige Krankheit handelt. Von wem bekomme ich nach den 6 Wochen geld zum Leben?

Sehr geehrte Ratsuchende,

1.
Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unbestreitbar, sofern Sie ein ärztliches Attest vorgelegt haben und Sie an der Entstehung der Krankheit nicht schuld sind.

Somit muss Ihnen der Arbeitgeber den tariflichen Lohn (Ziffer 10 MTV AMP) während der Zeit Ihrer Krankschreibung anstandslos weiter bezahlen.
Die Obergrenze von sechs Wochen Entgeltfortzahlung ist erst erreicht, wenn Sie zusammengerechnet innerhalb eines längeren Zeitraums insgesamt mindestens sechs Arbeitswochen krankgeschrieben sind, nicht etwas bereits dann, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen zwischendurch krankgeschrieben waren.

2.
Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung bedeutet dies, dass Sie die Obergrenze von sechs Wochen noch keinesfalls erreicht haben. Wenn Sie innerhalb von sechs MONATEN infolge einer anderen Krankheit krank werden, etwa in einem neuen, sich anschließenden Arbeitsverhältnis, können Sie die Sechs-Wochen-Frist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG sogar erneut beanspruchen, allerdings nur einmal innerhalb der sechs Monate.
Nach ZWÖLF MONATEN seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit können Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann auch wegen der selben Krankheit wie ursprünglich erneut geltend machen.

Wenn nach Ausschöpfung der oben genannten Voraussetzungen die sechs Wochen abgelaufen sind, so steht Ihnen Krankengeld nach den §§ 44 bis 51 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu, und zwar gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Falls ich einen für Sie bedeutsamen Punkt übersehen haben oder sonst noch Etwas unklar geblieben sein sollte, könne Sie gerne Rückfragen stellen.

Die oben genannten Vorschriften können Sie unter den nachfolgend benannten Links nachblättern:

http://bundesrecht.juris.de/entgfg/index.html
http://209.85.135.104/search?q=cache:CSBLlLCwl40J:www.amp-info.de/fileadmin/user_upload/downloads/Manteltarifvertrag.pdf+MTV+AMP&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_v.htm

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. November 2008 | 01:18

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