Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Kündigung
Da das Kündigungsschutzgesetz auf Sie und Ihren Arbeitnehmer keine Anwendung findet, ist eine Kündigung unproblematisch möglich. Sie könnten die Kündigung sogar während der Krankschreibung erklären. Ebenso unproblematisch ist es, wenn Sie mit der Kündigung warten und diese erklären, sobald der Arbeitnehmer nach seiner Genesung wieder zur Arbeit erscheint. Einen Kündigungsgrund benötigen Sie nicht.
Sie müssen also keineswegs befürchten, dass ein solches Vorgehen die Kündigung unwirksam macht. Bei einer Übergabe des Kündigungsschreibens sollten Sie allerdings unbedingt beachten, dass Sie die Übergabe beweisen können. Hierzu können Sie beispielsweise einen Zeugen hinzuziehen oder den Arbeitnehmer um eine schriftliche Empfangsbestätigung bitten.
Von der Beweisfrage abgesehen bestehen hier also keine rechtlichen Bedenken.
2. Entgeltfortzahlung und "krankheitsbedingte Kündigung"
Bei der Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen zwei Fälle unterschieden werden:
a) Falls der Arbeitnehmer nach der Arbeitsaufnahme an einer neuen Krankheit erkrankt, so müssen Sie den Arbeitslohn für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortzahlen. Natürlich endet die Entgeltfortzahlung früher, sofern die Kündigung vor diesen sechs Wochen wirksam wird. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung endet also mit dem Kündigungstermin, spätestens aber nach sechs Wochen.
Eine Ausnahme würde nur dann gelten, falls Sie eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen würden (§ 8 EFZG
). In diesem Fall müssten Sie unabhängig vom Kündigungstermin bis zu sechs Wochen eine Lohnfortzahlung leisten. Ob eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegt, hat jedoch der Arbeitnehmer zu beweisen. Die Kündigung während der Krankheit oder kurz nach der Genesung macht die Kündigung nicht automatisch zu einer krankheitsbedingte Kündigung.
b) Falls der Arbeitnehmer dagegen an derselben Krankheit erkrankt, so müssen Sie keine Lohnfortzahlung leisten. Eine Lohnfortzahlung wäre hier frühestens nach weiteren sechs Monaten möglich. Zu diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis durch die geplante Kündigung aber natürlich schon lange aufgehoben.
Für die Frage der Entgeltfortzahlung kommt es daher entscheidend darauf an, aus welchem Grund der Arbeitnehmer nochmals krankgeschrieben wird.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Sehr geehrter Herr Franz - vielen Dank für die schnelle Antwort. Zum Punkt 2.a und 2.b habe ich noch eine Nachfrage: Sie schreiben eine Kündigung direkt nach einer Krankheit macht eine Kündigung nicht automatisch zu einer krankheitsbedingten Kündigung. Explizit hierauf zielte meine ursprüngliche Frage: Wird nicht durch die Kündigung unmittelbar nach Ende der Erkrankung der Anschein einer krankheitsbedingten Kündigung erweckt? Dieses "nicht automatisch" ist genau jener Aspekt, den ich geklärt haben möchte. Wann ist es so, wie wahrscheinlich ist es, wie kann ich es vermeiden? Dass eine Kündigung rechtswirksam bei mir wäre ist mir bewußt - mir geht es aber explizit um den Fall der Lohnfortzahlung in diesem Zusammenhang (mißverständlich von mir ausgedrückt). Also: Variante A: Arbeitnehmer meldet sich erneut mit selber Erkrankung krank nach ausgesprochener Kündigung - muss ich dann Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus leisten? Wieso müsste ich keine Lohnfortzahlung leisten, wenne es diesselbe Erkrankung ist? Variante B: Arbeitnehmer meldet sich erneut mit neuer Erkrankung krank - wenn ich sie richtig verstehe muss ich dann Lohnfortzahlung auch über den Kündigungstermin hinaus leisten
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Dass Sie bei derselben Erkrankung keine Lohnfortzahlung leisten müssen, ergibt sich aus dem Gesetz. Bei derselben Erkrankung ist gemäß § 3 Abs. 1 EFZG
eine Lohnfortzahlung nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer "vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war".
Auch bei einer neuen Erkrankung müssen Sie keine Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus leisten, da Sie keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Es besteht keine gesetzliche Vermutung, dass eine Kündigung kurz nach der Genesung eine krankheitsbedingte Kündigung sein soll. Der Arbeitnehmer trägt hierfür die volle Beweislast.
Relevant wird die krankheitsbedingte Kündigung nur bei Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes, da der Arbeitgeber hier die Wirksamkeit der Kündigung beweisen muss. Oft kann die Kündigung in diesen Fällen nur als "krankheitsbedingt" gerechtfertigt werden.
In der Probezeit und bei Kleinunternehmen findet der allgemeine Kündigungsschutz jedoch gerade keine Anwendung. Eine Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus müssen Sie daher nicht befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt