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Kündigung nach 17 Jahren,

2. März 2015 17:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:13

Zusammenfassung

betriebsbedingte Kündigung

Hallo,

ich bin 50 Jahre alt und habe letzte Woche meine Kündigung bekommen - zum 31.08.2015. Unsere Firma hat alle 8 Mitarbeiter entlassen, von denen ich am längsten(17 Jahre) dabei bin.

Meine Firma hatte erst einen Insolvenzantrag gestellt und dann zurück genommen. Danach haben Sie den alten Geschäftsführer gekündigt und eine neue Geschäftsführerin eingestellt, die ich bisher noch nie gesehen habe.

Nun kam am Samstag erneut ein Schreiben, in dem ich von der neuen Geschäftsführerin gebeten wurde, einen Arbeitszeitnachweis der letzten 14 Tage zu erbringen - muss ich das machen? Es war bisher weder vertraglich geregelt, noch gab es eine Anweisung.

Des weiteren soll ich zukünftig einen Arbeitszeitnachweis erbringen, sonst droht die fristlose Kündigung. Die letzten 4 Wochen gab es jedoch keine Arbeit mehr, da auch kein Geld da ist um Material zu kaufen - was soll ich nun machen?

Ich fühle mich schikaniert und habe das Gefühl das Sie mich heraus moppen wollen.

Gibt es die Möglichkeit einer Abmachungen, die mich frei stellt, also ich bekomme ein gutes Arbeitszeugnis und kann sofort aufhalten und sie müssen mir keinen Lohn mehr zahlen? Wichtig ist mir, das ich Arbeitslosengeld bekomme.

Ich halte das psychisch nicht mehr aus.

Vielen Dank für eine Antwort.
Randy

2. März 2015 | 18:59

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ob der Arbeitgeber im konkreten Fall einen Arbeitszeitnachweis beanspruchen kann, hängt von weiteren Details des Arbeitsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit ab. Zumindest ist es durchaus möglich, dass Sie dazu verpflichtet sind, auch wenn dies bei Vertragsschluss nicht vereinbart wurde. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes existieren Fälle, in denen Arbeitgeber die Arbeitszeiten, also Beginn, Ende und Pausenzeiten näher dokumentieren müssen, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen. Der Arbeitnehmer muss daran entsprechend mitwirken.

Wenn der Arbeitgeber Ihnen in Folge der schlechten wirtschaftlichen Unternehmenssituation keine Arbeit auftragen kann, gerät er mit seiner Obliegenheit, Ihnen Arbeit zuzuweisen in Annahmeverzug, was gem. § 615 BGB Ihren Lohnanspruch unberührt lässt. Sind sie leistungsbereit können Sie also grds. auch dann Ihren Arbeitslohn verlangen, wenn es für Sie nichts zu tun gibt.

Rechtlich existiert die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich und unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist zu beendigen. Dies kann aber eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 3 Monaten mit sich bringen. Einem Aufhebungsvertrag sollten Sie also nur dann zustimmen, wenn sich der Arbeitgeber dazu bereit erklären sollte, Ihnen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus 3 Monatsgehälter zu zahlen.

Sollten Sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen wollen, müssen Sie die für eine Kündigungsschutzklage geltende Klagefrist beachten. Diese beträgt 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2015 | 19:08

Vielen Dank für die Antwort.

Wie muss ich hier vorgehen: Einem Aufhebungsvertrag sollten Sie also nur dann zustimmen, wenn sich der Arbeitgeber dazu bereit erklären sollte, Ihnen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus 3 Monatsgehälter zu zahlen. Kann ich das in die Wege leiten?

Also muss ich auch rückwirkend den Arbeitszeitnachweis erbringen? Und kann ich die Geschäftsführerin bitten mir täglich (schriftlich oder über die Sekräterin) Aufgaben zuzuweisen und wie muss ich mich verhalten wenn keine Arbeit da ist?

Branche: Handwerk ( Ich arbeite bei einer Wohnungsgenossenschaft)


Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2015 | 20:13

Sehr geehrter Fargesteller,

den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Sie nicht erzwingen. Hier kommt es vor allem auf Ihr Verhandlungsgeschick und auf die Frage an, ob auch der Arbeitgeber einen Vorteil in der vorzeitigen Vertragsbeendigung sieht.

Natürlich können Sie verlangen, Arbeit zugewiesen zu bekommen, um keinen Zweifel am Annahmeverzug aufkommen zu lassen. Wenn Ihnen dann trotz Leistungsbereitschaft keine Arbeit zugewiesen wird, sollten Sie dies entsprechend auf dem Arbeitszeitnachweis vermerken. Daher dürfte es auch für die Vergangenheit relativ unproblematisch möglich sein, die Arbeitszeitnachweise auszufüllen, wenn Ihnen gar keine Arbeit mehr aufgetragen wurde. Einen Anspruch auf Vergütung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Vergütung haben Sie dann dennoch.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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