Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob der Arbeitgeber im konkreten Fall einen Arbeitszeitnachweis beanspruchen kann, hängt von weiteren Details des Arbeitsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit ab. Zumindest ist es durchaus möglich, dass Sie dazu verpflichtet sind, auch wenn dies bei Vertragsschluss nicht vereinbart wurde. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes existieren Fälle, in denen Arbeitgeber die Arbeitszeiten, also Beginn, Ende und Pausenzeiten näher dokumentieren müssen, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen. Der Arbeitnehmer muss daran entsprechend mitwirken.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen in Folge der schlechten wirtschaftlichen Unternehmenssituation keine Arbeit auftragen kann, gerät er mit seiner Obliegenheit, Ihnen Arbeit zuzuweisen in Annahmeverzug, was gem. § 615 BGB
Ihren Lohnanspruch unberührt lässt. Sind sie leistungsbereit können Sie also grds. auch dann Ihren Arbeitslohn verlangen, wenn es für Sie nichts zu tun gibt.
Rechtlich existiert die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich und unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist zu beendigen. Dies kann aber eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 3 Monaten mit sich bringen. Einem Aufhebungsvertrag sollten Sie also nur dann zustimmen, wenn sich der Arbeitgeber dazu bereit erklären sollte, Ihnen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus 3 Monatsgehälter zu zahlen.
Sollten Sie gegen die Kündigung rechtlich vorgehen wollen, müssen Sie die für eine Kündigungsschutzklage geltende Klagefrist beachten. Diese beträgt 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für die Antwort.
Wie muss ich hier vorgehen: Einem Aufhebungsvertrag sollten Sie also nur dann zustimmen, wenn sich der Arbeitgeber dazu bereit erklären sollte, Ihnen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus 3 Monatsgehälter zu zahlen. Kann ich das in die Wege leiten?
Also muss ich auch rückwirkend den Arbeitszeitnachweis erbringen? Und kann ich die Geschäftsführerin bitten mir täglich (schriftlich oder über die Sekräterin) Aufgaben zuzuweisen und wie muss ich mich verhalten wenn keine Arbeit da ist?
Branche: Handwerk ( Ich arbeite bei einer Wohnungsgenossenschaft)
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort.
Sehr geehrter Fargesteller,
den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Sie nicht erzwingen. Hier kommt es vor allem auf Ihr Verhandlungsgeschick und auf die Frage an, ob auch der Arbeitgeber einen Vorteil in der vorzeitigen Vertragsbeendigung sieht.
Natürlich können Sie verlangen, Arbeit zugewiesen zu bekommen, um keinen Zweifel am Annahmeverzug aufkommen zu lassen. Wenn Ihnen dann trotz Leistungsbereitschaft keine Arbeit zugewiesen wird, sollten Sie dies entsprechend auf dem Arbeitszeitnachweis vermerken. Daher dürfte es auch für die Vergangenheit relativ unproblematisch möglich sein, die Arbeitszeitnachweise auszufüllen, wenn Ihnen gar keine Arbeit mehr aufgetragen wurde. Einen Anspruch auf Vergütung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Vergütung haben Sie dann dennoch.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt