Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt auf die Formulierung des Aufhebungsvertrages an. Ich nehme an, dass es sich um einen Abwicklungsvertrag handelt, da es bei unterstellter Wirksamkeit der Kündigung ja kein Arbeitsverhältnis mehr gibt, das per Vertrag aufgehoben werden müsste. Vielmehr wird dieser Vertrag vermutlich unter der Bedingung stehen, dass Sie die Kündigung des Arbeitgebers als wirksam anerkennen und auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Diese Bedingung ist allerdings hinfällig, wenn Sie ebenfalls wirksam zum gleichen Termin gekündigt haben und diese Kündigungserklärung dem Arbeitgeber zugegangen ist. Denn dann ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats beendet und Sie können hiergegen eh nicht mehr vorgehen (Kündigungsschutzklage ist bei einer Eigenkündigung nicht möglich). Und es gibt für den Arbeitgeber keinen Grund mehr, sich die Sicherheit seiner Kündigung per Abfindung und gutem Zeugnis zu erkaufen.
Kurz gesagt: Wenn der Aufhebungsvertrag unter einer entsprechenden Bedingung steht, die aufgrund Ihrer Kündigung ohnehin nicht mehr eintreten kann, dann ist das Angebot erloschen und Sie können den Vertrag nicht mehr annehmen. Versuchen sollten Sie es aber natürlich trotzdem und den Aufhebungsvertrag ausdrücklich annehmen, wenn Sie an der Abfindung etc. interessiert sind, eventuell lässt sich der Arbeitgeber noch darauf ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag Herr Wilking,
ich habe die Kündigung am 23.12.2021 erhalten. Kündigung sowie ein Angebot über Aufhebung. Meine Kündigung habe ich am Morgen des 23.12.2021 ohne Wissen der Kündigung versandt.
Ich habe den Aufhebungsvertrag angenommen. Da war aber meine Kündigung schon versendet und ich konnte dies nicht mehr rückgängig machen.
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers war ja schon auf den 17.12. datiert. Ist das relevant?
Bedeutet Ihre Ausführung, dass ich keinen Anspruch auf Abfindung und ein gutes Zeugnis habe, weil ich meinerseits ebenso gekündigt habe?
Falls ja, gibt es eine Möglichkeit, dass ich trotzdem Anspruch auf ein "sehr gutes Zeugnis" habe?
Beste Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie den Vertrag angenommen haben, bevor Ihr Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber zugegangen ist (auf die Absendung kommt es nicht an, nur auf dem Zugang), dann ist der Vertrag wirksam abgeschlossen und der Arbeitgeber kann seine darin getroffenen Zusagen nicht mehr zurücknehmen. Problematisch wäre die Sache nur, wenn Den Vertrag erst angenommen hätten nachdem Ihre Kündigung beim Arbeitgeber zugegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen