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Kündigung in der Probezeit inkl. Restuerlaub und Überstunden

9. Juni 2019 19:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Folgende Frage habe ich zu meinem Arbeitsvertrag den ich in der Probezeit kündigen möchte.

-> Der Arbeitsvertrag startete ab 04.02.2019
-> Probezeit wurde 6 Monate vereinbart
-> Es kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Zu welchem Datum muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens vorliegen?
Wie viel Resturlaub steht mir für den Zeitraum 04.02.2019-04.08.2019 zu?
Kann ich darauf bestehen, dass mir die bereits geleisteten Überstunden ausgezahlt werde

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Sie sollten Ihren Arbeitsvertrag noch einmal genau dahingehend lesen, ob die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende nach Ablauf der Probezeit gelten soll oder wirklich auch schon während der Probezeit.
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hessen kann eine Vertragsauslegung auch ergeben, dass sich nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ergibt, weil § 622 III BGB das so vorsieht.
( LAG Hessen , Urteil v. 14.05.2015, 17 SA 15/12. )
Wenn Sie sicher gehen wollen, so können Sie natürlich auch die längere Frist nehmen. Dann müsste dem Arbeitgeber die Kündigung zum 31.07. am 30.6. spätestens vorliegen.
Wenn Sie die 2-Wochen-Frist annehmen, dann müssen Sie bis zum 16. 6 die Kündigung übergeben haben. Nehmen Sie allerdings besser den 14., da der 16. ein Sonntag ist. Das wäre dann eine Kündigung zum 30.6.
Für jeden Monat, den Sie gearbeitet haben, steht Ihnen ein Zwölftel des im Arbeitsvertrag genannten Urlaubs zu. Hier wären das also 5/12 des Jahresurlaubs, weil der Februar nicht voll gearbeitet wurde. Wenn Sie zum 30.6. kündigen, so wären es 4/12 des Jahresurlaubs.
Es macht auch keinen Unterschied bezüglich des Urlaubs, wenn Sie erst im Juli kündigen. Zwar würde Ihnen der volle Jahresurlaub bei einer Kündigung nach dem 1. Juli zustehen, doch das scheitert daran, dass Sie noch keine 6 Monate gearbeitet haben, weil nur dann der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht. Daher bleibt es in beiden Fällen bei der anteiligen Regelung.
Ihre Überstunden müssen ausgezahlt werden. Sie müssen aber nachweisen, dass Sie diese gearbeitet haben und der AG sie angeordnet hat.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin

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