Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Nach § % Abs. 1 EFZG müssen kranke Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
Es wird dabei kein Unterschied gemacht zwischen einer spontanen Erkrankung, und einer geplanten Operation.
Es kann jedoch empfehlenswert sein, unabhängig von der Rechtslage, den Arbeitgeber dennoch zu informieren, wenn eine Operation und ´damit ein längerer Ausfall bevorsteht, damit der Arbeitgeber planen kann.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen, andernfalls fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
E-Mail:
Guten Tag Frau Müller,
vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort. Ich würde Sie noch bitten meine Frage konkret zu beantworten.
"Muss ich meinen Arbeitgeber über die bevorstehende OP und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit informieren oder reicht es wenn ich, wie bei einer spontanen Krankheit, am 02.11.2021 morgens anrufe und Bescheid sage, dass ich krank bin."
Durch den Gesetzestext "...unverzüglich dem Arbeitgeber melden." ist mir noch nicht klar ob ich bereits jetzt Bescheid sagen muss oder ob es am 02.11.2021 morgens ausreichend ist.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
mit unverzüglich ist gemeint, ohne schuldhafte Zögern, siehe hierzu auch § 5 EFZG. Grundsätzlich würde also eine Information am 02.11.2021 ausreichen. Es kann ja auch sein, dass sich ein Operationstermin verschiebt. Ich rate dennoch, die Information zeitnah weiterzugeben, um dem Arbeitgeber ein Planen zu ermöglichen.
Viele Grüße,
Rechtsanwältin Müller