Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
1. Freistellung und Lohnfortzahlung:
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Arbeitgeber bis zum Beendigungszeitpunkt lohnzahlungspflichtig ist. Dies bedeutet im Ihrem Fall, dass der Lohn bis zum 31.3.13 gezahlt werden muss.
Im Falle einer Krankheit muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten. Dies jedoch nur für den Zeitraum, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Sollten Sie also nach dem 31.3.13. weiterhin krankgeschrieben sein, so besteht eine Lohnfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers nur bis 31.3.13. Zu weiteren Zahlungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.
Eine Freistellung schließt nicht eine Arbeitsunfähigkeit aus. Selbstverständlich können Sie während der Freistellung erkranken.
Tipp: Für den Zeitraum der Freistellung können Sie im Falle der Krankschreibung noch Urlaubstage erhalten, die nicht!! auf Grund Ihrer Erkrankung abgegolten sind.
Dies bedeutet, dass Sie noch ggfls Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen können.
2. Lohnfortzahlung für das Kalenderjahr:
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Dauer der Lohnfortzahlung geregelt. Wie Ihnen ja bekannt ist beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 6 Wochen.
In § 3 Abs 1. Nr 1 und 2 EntgeltfortzG sind dann die Regelungen wegen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geregelt. Dort heißt es:
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht!!, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Sie sehen also, dass die Dauer der Lohnfortzahlung nicht je Kalenderjahr berücksichtigt wird, sondern es ist der Zeitraum entscheidend, wann Sie wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sind.
Im Ergebnis müssen Sie daher schauen, wann Sie letztmalig wegen der gleichen Erkrankung krankgeschrieben waren.
Sollte dies bereits länger als ein Jahr zurückliegen, so beginnt die 6- Wochen Lohnfortzahlung von neuem.
0Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen sollten, können Sie gerne auf meine Kanzlei zurückgreifen. Eine Mandatsausführung kann selbstverständlich unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen.
Ich darf Sie bitten zu beachten, dass die von mir gegebene Auskunft auf den mir zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort heraus, dass ein ganz bestimmtes Detail zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wendland, Rechtsanwalt