Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 9 MuSchG
ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Für Sie bedeutet dies - da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht bekannt ist - Ihm dies unverzüglich mitzuteilen (Schwangerschaftsattest).
In der Folge solllten Sie die Kündigung durch schriftliche und von beiden unterschriebene Vereinbarung aus der Welt schaffen. In dieser Vereinbarung muss klargestellt werden, dass die Kündigung von beiden Seiten aufgrund § 9 MuSchG
als unwirksam angesehen wird und dass man sich darüber einig ist, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen.
Geschieht dies nicht, muss ggf. innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungschutzklage erhoben werden, um die Präklusion der §§ 4
, 7 KSchG
zu vermeiden.
Dass Arbeitsverhältnis ihrer Frau wird aber regulär mit Ablauf der vereinbarten Befristung enden ( die Wirksamkeit der Befristung vorausgesetzt, welche sich meiner Kenntnis entzieht).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlich Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 12.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen