Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für Arbeitnehmerinnen, die während der Probezeit schwanger werden, gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Während der Dauer einer Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt, auch in der Probezeit. Gemäß § 9 MuSchG
darf der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Dieses Kündigungsverbot greift dann, wenn der Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitteilen.
Davon gibt es jedoch folgende Ausnahme:
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll.
Wenn im Arbeitsvertrag jedoch vereinbart ist, dass die Probezeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist und zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsste, dann kann eine Kündigung zum Ende der Probezeit zulässig sein. Dies gilt für solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit automatisch gleich einem befristeten Vertrag ausläuft und es zur Fortsetzung eines neuen Vertrages bedarf.
Ist daher für die Dauer der Probezeit vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag endet ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung.
Wenn eine Kündigung erforderlich ist, um das Arbeitsverhältnis zu beenden - auch während der Probezeit, dann muss von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, d.h. dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig ist (d.h. wegen der Schwangerschaft darf nicht gekündigt werden; wenn eine Kündigung aus einem anderen Grund erfolgen soll, ist eine solche nur nach Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt zulässig).
Dazu können lediglich Gründe hervortreten, welche mit der Weiterbeschäftigung ein besonderes Risiko für die Schwangere darstellen, aber dies auch nur in ganz engen Einzelfällen, in z.B. Labors etc. wo mit gefährlichen Substanzen hantiert wird, aber dies ist auch sehr eng auszulegen, sodass ich m.E. für Ihre ausgesprochene Kündigung unter Berücksichtigung Ihrer geschilderten Angaben nur wenig Aussicht auf Erfolg sehe. Sie sollten daher, sofern die Beendigung gewünscht ist, einer vergleichsweisen Einigung (Aufhebungsvertrag) nicht abträglich gegenüber sein.
Sofern Sie eine örtliche Vertretung wünschen, möchte ich anmerken, dass ich mich regelmäßig wöchentlich in Ihrer angegeben Stadt befinde und insoweit auch für persönliche Anfragen und Rücksprachen zur Verfügung stünde, um Unannehmlichkeiten vor Ihrer Entstehung zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können, auch wenn sich die Rechtslage nicht zu Ihren Gunsten darstellt. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Hallo Herr Lembcke,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur noch mal zum Verständnis.
Ich kündige ja erst zum nächstmöglichen Termin nach der Entbindung. Dies ist auch nicht möglich?Sondern ich müsste die Kündigung zurückziehen und erst 4 Mon. nach der Entbindung kündigen ?
Vielen Dank
wenn ich wieder mal etwas haben sollte, wende ich mich gerne an sie. ( Da Sie ja einmal die Woche in Kiel sind )
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sofern Sie in der Kündigung keinen konkreten Termin genannt haben, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden während der Probezeit oder zum ..., sondern mit dem Text "zum nächst möglichen Termin" bedeutet dies, bzw. muss dies dahingehend ausgelegt werden können, dass damit die frühest mögliche Kündigung gemeint ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG
ist dies 4 Monate nach der Entbindung.
Diesbezüglich ist § 5 Abs. 1 MuschG zu berücksichtigen:
"Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen."
Sie haben daher Anspruch darauf, dass Ihnen der mutmaßlich wahrscheinliche Entbindungstermin mitgeteilt wird, in Anbetracht der frühest möglichen Kündigung. Naturgemäß unter Berücksichtigung des Abs. 2 "Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend."
Insoweit wäre Ihre Kündigung unter Berücksichtigung dessen wirksam, da es kein Kündigungsverbot unter Beachtung des § 9 MuSchG
darüber hinaus gibt.
Gleichwohl gilt es zu beachten:
Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist also nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft. Er dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.
Beispiele:
* Frau X ist im dritten Monat schwanger, als sie ihren Zustand dem Arbeitgeber mitteilt. Das Kind wird am 15. November 2003 geboren. Frau X will nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten.
Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Simmer muss nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt (= 10. Januar 2004) wieder arbeiten, genießt aber noch bis 15.03.2004 Kündigungsschutz.
* Frau Y zeigt ihre Schwangerschaft erst im fünften Monat an. Das Kind wird am 15.11.2003 geboren. Frau Y will nach der Geburt Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber kann ab Mitteilung der Schwangerschaft nicht mehr wirksam kündigen. Der Kündigungsschutz dauert bis zum 15.03.2004 (= 4 Monate nach der Geburt). Frau Y kann unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfrist (= 10.01.2004) in Elternzeit gehen. Sie behält gleichwohl den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, erhält aber zusätzlich noch einen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 18 BErzGG). Denn auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Eine Kündigung zum frühest möglichen Termin ist möglicherweise zulässig, aber kann dadurch scheitern dass auch Elternzeit beantragt wird, da damit ein neuer Kündigungsschutz auflebt.
Möglicherweise deuten sich aber in diesem Zusammenhang Zweifel an, da laut MuSchG eine Kündigung während der Zeit der Schwangerschaft unzulässig ist. Dies kann man dergestallt wortnah auslegen, dass jegliche Kündigung egal zu welchem Termin unwirksam ist und erst nach Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes erst eine "neu" ausgesprochene Kündigung ihre Wirksamkeit entfalten kann und dies eben erst zum Zeitpunkt von 4 Monaten nach der Entbindung bei Wiedereinstellung ohne Elternzeitantrag.
Insoweit ist ein adäquater Aufhebungsvertrag im Zweifel die beste Lösung, da damit Ihr wirtschaftliches Risko mit dem mögliche Prozessrisiko in Anbetracht der Dauer der finanziellen Belastung begrenzt werden könnte.
Hinsichtlich der örtlichen Erreichbarkeit, stehen Terminsvereinbarungen außer Frage je nach Möglichkeit und Dringlichkeit, gleichwohl bin ich regelmäßig von Freitag bis Sonntag in Kiel, sodass Termine Freitags und darüber hinaus in der Regel geplant werden könnten, da derzeit eine ständige Vertretung in Kiel geplant wird.
Ich hoffe Ihre Nachfrage weiter konkretisieren zu können.
Hinsichtlich terminlicher und sonstiger Rücksprachen können Sie mich gerne kontaktieren.