Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigungsschutzklage kann gem. § 4 KSchG
nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Da Sie in der Sachverhaltsschilderung als Datum nur Mitte März angeben, gehe ich davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage nicht mehr eingereicht werden kann und die Kündigung damit wirksam ist.
Eventuell wäre an eine Zulassung einer verspäteten Klage gem. § 5 KSchG
zu denken, hierfür gibt der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte her.
Sollten Sie die Kündigung doch erst in den letzten drei Wochen erhalten haben, bitte ich Sie die Frage dahingehend zu ergänzen, ansonsten ist eine Klage nicht mehr zulässig.
Die Fragen 2 und 3 erübrigen sich daher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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