Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Der Mutterschutz ist ein besonderer Kündigungsschutz, wonach der Arbeitgeber einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen darf, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.
Zwar kann der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, jedoch gelten für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung sowohl die Anforderungen des KSchG als auch des MuSchG.
In der Regel wird die Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart, so dass auch hier das Mutterschutzgesetz Anwendung findet und der darin festgeschriebene Mutterschutz uneingeschränkt wirkt. Ist allerdings die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, so endet der Mutterschutz mit Ende dieses Arbeitsvertrages.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt