Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Fall der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit wird diese nicht durch das Einsetzen der neuen Mutterschaftsfrist nicht automatisch unterbrochen oder beendet.
Eine zweite Elternzeit kann sich aber anschließen. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Mutter bestimmte Anmeldefristen zu beachten hat. Dies betragen:
a) 6 Wochen, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des KIndes anschließen sollen oder wenn sie sihc an die Mutterschutzfrist (8 Wochen) anschließen soll;
b) oder 8 Wochen wenn die Elternzeit ers zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird,
jeweils vor (!) Beginn der Etlernzeit (§ 16 As. 1 Satz 1 BErzGG):
Wird die Frist versäumt, dann knn die Elternzeit nicht wie vorgesehen zum vorgesehenen Zeitpunkt genommen werden. Ein eigenmächter Antritt der Elternzeit, ist eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung. Dies sollten Sie der Arbeitnehmer auch klar schreiben und einen unverzüglichen Arbeitsantritt verlangen. Andernfalls würden Sie kündigen.
Nur: Versäumt die Arbeitnehmerin die Frist, kann Sie aber später (6 bzw. 8 Wochen nach Eingang der schriftlichen Geltenmachung) in die Elternzeit gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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