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Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn?

22. Juni 2009 00:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte meinen bereits unterschriebenen (6.6.09) Arbeitsvertrag schon jetzt kündigen, da ich einen wesentlich lukrativeren Job angeboten bekommen habe und diesen auch zeitnah antreten möchte.

In meinem Vertrag sind folgende Kündigungsfristen geregelt worden:

" § 9 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 01. August 2009 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Arbeitsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende Schuljahresende gekündigt werden.

(3) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum nächsten Monatsende gekündigt werden.

(4) Im Fall der Kündigung ist die ... berechtigt, die Lehrkraft unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung auf nicht genommenen Urlaub mit sofortiger Wirkung freizustellen. Die Lehrkraft muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens ihrer Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt. Die erste Phase der Freistellung gilt als Gewährung von Urlaub, soweit die Lehrkraft noch Anspruch auf Urlaub hat; während dieser Zeit ist die Freistellung unwiderruflich. Für die Zeit danach kann die Freistellung widerrufen werden.
...
(7) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei maßgeblich. "

Die Kündigung vor Antrittstermin wurde vertraglich nicht geregelt und ist deshalb (nach meiner Internetrecherche zumindest) zulässig. Dennoch stellt sich jetzt für meinen Fall die Frage, ob ich nun zu den Konditionen der Probezeit kündigen kann??? Dann würde ich nämlich nun noch fristgerecht (in Bezug auf die Probezeit zumindest) kündigen können. Fristgerecht zu meiner anderweitig vereinbarten Kündigungsfrist kann ich sowieso ewig nicht kündigen. Ist eine solche Frist (3 Monate vor Ende Schuljahresende) eigentlich schon sittenwidrig?

Falls Bedingungen der Kündigungsfrist der Probezeit nicht gelten, dann müsste ich ja am ersten Tag kündigen und somit ganze 2 Monate dort arbeiten müssen, da ja 4 Wochen zum nächsten Monatsende geregelt worden sind. Trete ich nicht an, würden dann Schadensersatzverpflichtungen auf mich zukommen??? Besonders Punkt 4 macht mich da stutzig: "den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens ihrer Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt"
Was bedeutet das genau? Würde ja dann woanders arbeiten. Wird dann mein anderweitig verdientes Einkommen verlangt?

Wie schwer würde es ggf. für meinen Arbeitsgeber sein, Schadensersatzansprüche beweisen zu können. Im Prinzip ist immer noch genügend Zeit, um eine neue Lehrkraft zu finden und einzustellen, da das Schuljahr noch nicht begonnen hat. Generell wäre es noch möglich jemand anderes einzustellen und dann würde eigentlich kein Schaden entstehen.



22. Juni 2009 | 01:02

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Da in Ihrem Arbeitsvertrag die Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsaufnahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, ist sie grundsätzlich möglich.

Ob die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung oder erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt, ist Auslegungssache. Die Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichtes geht dahin, dass die Frist bereits mit Zugang zu laufen beginnt, wenn nicht ausdrücklich oder nach Auslegung des Vertrages etwas anderes vereinbart worden ist. Hier sehe ich diese Ausnahmesituation nicht.

Für Sie gilt die verkürzte Probezeitfrist, denn die würde ja auch gelten, wenn Sie am ersten Tag der Arbeitsaufnahme kündigen würden.

Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers können dann nicht entstehen, wenn Sie die vertraglich vereinbarten Fristen einhalten.

Die von Ihnen nicht verstandene Klausel hinsichtlich der Anrechnung bezieht sich nur auf eine Freistellung durch den Arbeitgeber. Er kann nach erfolgter Kündigung auf Ihre Dienste verzichten und muss Ihnen grundsätzlich das Gehalt bezahlen. Wenn Sie aber während dieser Zeit anderweitig Einkünfte erzielen, müssen Sie sich diese anrechnen lassen.


Sie sollten die Kündigung baldmöglichst aussprechen und dem Arbeitgeber klarmachen, dass er sich umgehend eine Ersatzkraft suchen muss. Die Frage der Schadensersatzasprüche ist dann eher theoretischer Natur.


Mit freundlichen Grüßen


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