Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Kann ich das Ausbildungsverhältnis mit Fristsetzung aus dem normalen Arbeitsverhältnis - also "ein Monat zum Monatsende" respektive also heute (plus postalische Zustellung 3 Tage) zum Ende der Probezeit wirksam kündigen!?
Während der Probezeit können Sie das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gem. § 22 Berufsbildungsgesetz, kündigen. Es steht Ihnen frei ob Sie die Kündigung mit oder ohne Fristsetzung aussprechen möchten.
2.
(...) Mit dem Hintergedanken, eine Wohlverhaltensphase zu schaffen, um dann ggf. die Kündigung zurücknehmen zu können!? Oder eben dann das Ausbildungsverhältnis rechtmäßig zu beenden.
Als sog. einseitige Willenserklärung können Sie eine einmal ausgesprochene Kündigung Ihres Auszubildenden nach deren Zugang nicht mehr (einseitig) "zurücknehmen". Der Ausbildungsvertrag wird durch eine rechtswirksame Kündigung in jedem Fall beendet. Die Vertragsbeendigung können Sie nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.
Die "Rücknahme der Kündigung" kann jedoch als ein Angebot gewertet werden, das durch die Kündigung beendete Ausbildungsverhältnis einvernehmlich fortsetzen zu wollen. Nimmt Ihr Auszubildender dieses Angebot an, kann das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt werden. Würde Ihr Auszubildender Ihr Angebot jedoch ablehnen, bleibt es bei der vertragsbeendigenden Wirkung Ihrer Kündigung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei in dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt