Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Aufhebungsverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig, sofern diese gemäß § 623 BGB
schriftlich abgefasst werden. Es war lange Zeit umstritten, ob der Arbeitnehmer, der im Personalbüro einen vorgefertigten Aufhebungsvertrag unterzeichnet, wie ein Verbraucher zu behandeln ist, der an der Haustür ein Geschäft abschließt. Als solcher hätte er ein Widerrufsrecht. Der BGH hat aber nunmehr entschieden, dass der Arbeitnehmer diesem nicht vergleichbar ist, so dass Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht.
Wenn ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen wird, so kann für die Punkte, die dieser regelt, nicht mehr auf den Arbeitsvertrag zurückgegriffen werden. Der Aufhebungsvertrag verdrängt daher etwaige Regelungen aus dem Arbeitsvertrag.
Ihre Erklärung können Sie anfechten, wenn ein besonderer Anfechtungsgrund vorliegt. In Erwägung zu ziehen sind hier allenfalls die Gründe „Drohung“ oder arglistige Täuschung“. Entscheidend für eine exakte Einschätzung sind die genauen Umstände der Ausübung von Druck. Sollten Ihnen falsche Tatsachen vorgespiegelt worden sein oder ein nicht unerheblicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein, so spricht vieles für eine Anfechtungsmöglichkeit.
Nicht zuletzt kann ein Anfechtungsgrund gegeben sein, wenn der Arbeitgeber für den Fall der Weigerung des Arbeitnehmers, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, eine Kündigung in Aussicht stellt, von der er weiß, dass sie nicht gerechtfertigt wäre. Auf das Vorliegen eines solchen oder ähnlicher Gründe sollten Sie die Drucksituation nochmals überprüfen und gegebenenfalls mit einem Anwalt weitere Schritte besprechen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich, für die ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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