Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Vorbemerkung:
Zunächst ist zu erwähnen, dass zu einer konkreten Bewertung der Rechtslage der genaue Wortlaut des Testaments erforderlich ist, da Sie die Tochter des Erblassers als Alleinerbin bezeichnen. Es ist daher davon auszugehen, dass Erbin des Erblassers letztlich nur die Tochter geworden ist. Das Haus an den Sohn, sowie Wohnungseinrichtung und Auto an Ihre Mutter lediglich als sog. Vermächtnis an diese zugewendet wurde.
Das Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament angeordnet oder in einem Erbvertrag vereinbart werden. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und insoweit Rechtsnachfolger wird, erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass, ohne dass er gleichzeitig Rechtsnachfolger würde. Eine Ausnahme bildet das sogenannte Vorausvermächtnis, das einem (Mit-)Erben zugewendet wird. Der Vermächtnisnehmer hat somit nicht die Stellung eines Erben, er kann vielmehr von den Erben die Herausgabe des vermachten Vermögensteils verlangen.
Kündigung von Verträgen etc.:
Wenn Sie die Kündigungen vornehmen, benötigen Sie eine Vollmacht. Die Kündigung etwaiger Verträge muss im Namen der Erben erklärt werden. Der Vertreter (also Sie) müssen eine Vollmacht nachweisen. Bitte beachten Sie, dass Sie vorsichtshalber die Vollmacht vorlegen, da es ansonsten die Möglichkeit besteht, dass die Kündigung nach § 174 S.1 BGB
unverzüglich zurückgewiesen werden kann und die Kündigung dann unwirksam wäre.
Bankkonnten:
Aufgrund der Bankvollmacht Ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass es sich um ein sog. Oder-Konto handelt, dies hat zur Folge, dass unbeschränkt Auszahlungen des Guthabens auf den eigenen Namen vorgenommen werden können. Hierdurch entsteht unter Umständen jedoch eine Ausgleichungspflicht des berechtigten Kontoinhabers (Ihre Mutter) gegenüber den Erben.
Wem das Guthaben zusteht ist auch eine Frage, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt?
Bei einem Gemeinschaftskonto wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand, vererbt und der oder die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers (hier die Tochter als Alleinerbin).
Welcher Anteil am Guthaben dem jeweiligen Kontomitinhaber am Guthaben des Gemeinschaftskontos zusteht, ergibt sich aus der Vereinbarung der Kontoinhaber. Hat nur einer auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, wird oftmals der Einzahler alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter sein. Zahlt z.B. ein Ehegatte auf ein gemeinschaftliches Konto ein, so wird aber oft auch eine Schenkung der Hälfte des Einzahlungsbetrags gewollt sein (Achtung ggf. schenkungssteurliche Auswirkungen!). Hier muss der Wille des Einzahlers erforscht werden. Insbesondere der Verwendungszweck der Überweisung und die tatsächliche Handhabung sind dabei Indizien.
Ist nicht aufklärbar, welcher Anteil dem Erblasser zustand, wird vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben des Gemeinschaftskontos berechtigt war, § 430 BGB
.
Nießbrauch:
Die Vorschriften der §§ 1041
, 1044
, 1045 BGB
regeln wen welche Rechten und Pflichten während des Nießbrauches zustehen. So hat Ihre Mutter währen der Dauer des Nutzungsrecht Sorge für die Erhaltung der Sache zu tragen. Da ihr hier aber nur die gewöhnliche Nutzung zusteht sind nur die gewöhnlichen Unterhaltskosten zu tragen. Im Übrigen obliegen dies Pflichten dem Eigentümer, also hier der Tochter als Alleinerbin, dem kann sie sich auch dem Grunde nach nicht entziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
Sehr geehrter Herr Holl,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Es ist so wie sie sagen, die Tochter ist Alleinerbin, der Sohn und meine Mutter erhalten die einführend benannten Dinge als Vermächtnis.
In der vorhandenen General- und Vorsorgevollmacht sind alle drei berücksichtigt, die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Somit ist auch Zugriff auf alle Konten von allen Bevollmächtigten vorgesehen.
Bei den Konten handelt es sich um alleinige Konten des Verstorbenen, nicht um Gemeinschaftskonten. Ich habe auch die vorhandenen Bankvollmachten angesehen. Hier ist nur meine Mutter mit der entsprechenden Bank-Vollmacht, ebenfalls über den Tod hinaus, berücksichtigt.
Meine letzte Fragen:
- ersetzt die Generalvollmacht somit die Kontovollmacht meiner Mutter und alle Berechtigten haben Zugriff auf die Konten?
- kann meinen Mutter ausstehende Rechnungen wie z.B. Beerdigungskosten von diesem Konto begleichen?
- kann Sie bestehende Konten kündigen und alles auf das Girokonto des Verstorbenen überweissen um den Überblick zu behalten?
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch ich will hier keinesfalls bereichern. Ich möchte nur das alles in die richtigen Bahnen gelenkt wird. Aufgrund des hohen Alters meiner Mutter muss ich diese Dinge klären, da die Kinder des Verstorbenen es mir überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Hinsichtlich der Generalvollmacht wäre zu klären, ob die Bevollmächtigten unabhängig voneinander oder nur gemeinsam handeln können. Bei unabhängiger Bevollmächtigung könnte Ihre Mutter auch ohne Zutun der Kinder die Konten auflösen.
Ich gehe davon aus, dass die Kontovollmacht nicht ausdrücklich widerrufen wurde, da aber auch Ihre Mutter durch die Generalvollmacht bevollmächtigt wurde, ist davon auszugehen, dass diese neue Vollmacht die ursprüngliche Vollmacht ersetzen soll. Folglich können alle auf die Konten zugreifen.
Die Beerdigungskosten sind durch die Erben zu tragen. Wird die Beerdigung hier durch den Lebenspartner vorgenommen, so kann sich dieser die entstandenen Kosten von den Erben ersetzen lassen. Insoweit würde durch Bezahlung der Beerdigungskosten der Erbin vorliegend kein Schaden entstehen.
Im Übrigen gehe ich nicht davon aus, dass Sie sich bereichern wollen, sondern hier lediglich Ihrer Mutter und den Kindern des Erblassers behilflich sein wollen. Letztlich ist aber auch zu erwähnen, dass es Aufgabe der Alleinerbin wäre diese Dinge zu regeln.
Da der genaue Wortlaut der Vollmachten nicht vorliegen, kann Ihnen zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten letztlich nur empfohlen werden sich eine Untervollmacht von den Bevollmächtigen geben zu lassen, damit sie auch die Kontenauflösen können und die noch offenen Rechnungen durch das vorhandene Bankguthaben begleichen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll