Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Die von Ihnen zitierte Tabelle ist veraltet, nunmehr gibt es neue gebührenrechtliche Vorschriften. Die Notarkosten für die Abfassung eines notariellen Testaments richten sich nach dem Gegenstandswert. Es fällt insoweit eine 1.0 Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO
. Zwei Gebühren fallen bspw. bei einem gemeinschaftlichem Testament an, eine halbe bei einem Testamentswiderruf etc. Wie versiert der jeweilige Notar im Erbrecht ist, ist Tatfrage.
Beim anwaltlichen Testament, empfehlenswert ist es dabei einen fachlich qualifiziert erbrechtlich tätigen Kollegen (Schwerpunkt, Fachanwalt) aufzusuchen, kommt regelmäßig eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) auf Sie zu. Die genaue Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab.
Ein Erbschein ist bei notariellem Testament nicht erforderlich, soweit das Grundbuchamt nicht nach § 35 Abs. 1 am Ende GBO
einen Erbschein verlangt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Guten Rutsch!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 29.12.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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