Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der Notar wird auf Grund eines Ansuchens tätig, wofür er Gebühren geltend macht.
Nach § 2
Kostenordnung der Notare ist bei einem Geschäft das nur auf Antrag vorzunehmen derjenige Kostenschuldner des Notar, der die Tätigkeit des Notars veranlasst hat. Bei Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist.
Somit ist grundsätzlich Ihr Stiefvater als Veranlasser der notariellen Tätigkeit auch Kostenschuldner. Wäre es zu einer Unterzeichnung und damit zu einer Beurkundung gekommen so wären auch Sie Kostenschuldner des Notars.
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Sie sich zu einer Kostenübernahme verpflichtet hätten, ihren Stiefvater beauftragt hätten oder kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haften.
Eine weitere Regelung enthält § 6 der Kostenordung der nur den Erben als Kostenschuldner in Anspruch nimmt. Dieser besagt folgendes:
Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlassinventars, eine Nachlasspflegschaft, eine Nachlassverwaltung oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlassverbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker entstehen.
Bei der Urkunde die Ihr Stiefvater in Auftrag gegeben hat, handelt es sich um keiner der in § 6 beschriebenen Geschäfte, für welche Sie als Erbe haften könnten.
Deshalb ist Ihr Stiefvater der Kostenschuldner des Notars.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Diese Antwort ist vom 10.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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