Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihre Tochter hat laut Düsseldorfer Tabelle als Studentin einen monatlichen Bedarf von 640,00 EUR, unter Umständen (je nach Lebensstellung und äußeren Umständen) kann dieser Bedarf auch höher angesetzt werden. Da dieser Bedarf nur anteilig durch BAföG gedeckt wird, ist Ihre Tochter berechtigt, den Fehlbetrag im Wege des Unterhaltsbegehrens Ihnen gegenüber geltend zu machen. An die Berechnungsweise der BAföG-Stelle, die den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folgt und nicht den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle, ist sie dabei nicht gebunden. Solange Ihr Selbstbehalt von 1.100,00 EUR gewahrt bleibt, sind Sie Ihrer Tochter also trotz BAföG-Bezugs unterhaltspflichtig.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Die Einkommensgrenzen hinsichtlich der Eltern bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs sind anders als die Selbstbehalte im Bereich des Familienrechts. Sie werden sich wohl damit abfinden müssen, Ihrer Tochter weiterhin unterhaltspflichtig zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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