Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
a.) Sie können den Mietwert ihres Hauses am besten anhand eines örtlichen Mietspiegels abschätzen. Es kommt dazu sowohl das Internet, wie auch ein örtliche Mieterschutzvereine oder ihre Stadtverwaltung als Informationsquelle in Betracht.
Wichtig ist hier, dass Sie das von ihnen genutzte Haus mit einem vergleichbaren Objekt im Mietspiegel vergleichen.
Ebenso ist zu bedenken, dass wegen dem tatsächlichen Mietvorteil gegenüber ihrem Ex-Mann nur der halbe Mietvorteil anzurechnen ist, da Sie ja zu 50% selber Eigentümer sind und somit ihr Ex-Mann ihnen nur seinen Anteil am Objekt vermieten kann.
b.) Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden, so dass es theoretisch denkbar ist, dass Sie zu einer Miete, auch rückwirkend, verpflichtet sind. In ihrem Fall besteht jedoch der Einwand, dass nach der Scheidung vereinbart wurde, dass Sie eben Mietfrei in dem Haus verbleiben können. Insofern darf dann auch keine Miete rückwirkend verlangt werden. Problematisch an ihrem Fall ist letztlich nur die Frage, in wie weit die Vereinbarung des mietfreien Wohnens von ihnen bewiesen werden kann. Hier sollten Sie versuchen jedes Beweismittel, welches das mietfreie Wohnen belegen kann vorzutragen. Beispielsweise ist es widersprüchlich, dass ihr Exmann erst sämtliche Nebenkosten und vor allem Verbrauchskosten bezahlt und dann auf einmal eine anteilige Miete will. Wäre tatsächlich von Anfang an eine Miete vereinbart gewesen, so ist es normalerweise Sache des Mieters sich um Strom und dergleichen zu kümmern. Dieser Punkt spricht daher sehr dafür, dass tatsächlich eine mietfreie Nutzung, quasi als Unterhaltsersatz vereinbart war.
Was Sie in jedem Fall auch rückwirkend bezahlen müssen, ist ihr Anteil an den tatsächlich entstandenen Kosten des Hauses. Sie sind mit ihrem Exmann gemeinsam Eigentümer eines Hauses, soweit einer der Eigentümer Aufwendungen wegen des gemeinsamen Eigentumes hat, kann er diese grundsätzlich anteilig vom anderen Eigentümer ersetzt verlangen, dies betrifft beispielsweise die Abgaben. Hier würde nur dann etwas anderes gelten, wenn Sie beweisen können, dass auch Kosten die sich aus der Eigentumssitution ergeben von der Unterhaltsabrede gedeckt sein sollten.
c.) Mit der schriftlichen Aufforderung ihres Exmannes eine Miete zu wollen, besteht möglicherweise keine für die Zukunft geltende Zusage mehr für ein mietfreies Wohnen. Dies wäre nur dann anders zu bewerten, wenn Sie beweisen könnten, dass die mündliche Abrede bis zu einem gewissen festen Zeitpunkt geltend soll. Auch hier haben Sie aufgrund der Tatsache, dass alles immer nur mündlich vereinbart wurde, dass sogenannte Beweisrisiko.
d.) Der Ausdruck Mietvorteil wird vor allem im Unterhaltsrecht benutzt, beispielsweise wenn es um die Ermittlung der Einnahmen des Ehepartners geht. Der Ausdruck Nutzungsentschädigung wird für den Fall verwendet, das ein Mieter ein Mietobjekt ohne Mietvertrag weiternutzt und er dem Vermieter dann die verlorene Nutzungsmöglichkeit des Objektes ersetzen muss, quasi eine Miete ohne Mietvertrag.
e.) Mit der Aufforderung ihres Exmannes dass Sie eine echte Miete zahlen sollen, verlangt er ja selber einen Mietvertrag. Denn die Einigung auf eine Miete stellt eine der wesentlichen Punkte für die Vereinbarung eines Mietvertrages dar und sollte am besten schriftlich erfolgen.
Abschließend empfehle ich Ihnen :
- auf jedenfall zukünftige Vereinbarungen immer schriftlich zu treffen,
- ihrem Exmann für den Fall dass Sie einen Mietvertrag vereinbaren wollen, nur seinen hälftigen Anteil an einer angemessenen Miete zugestehen
- zu versuchen die mündliche Abrede des mietfreien Wohnens mit stichhaltigen Beweisen abzusichern
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
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