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Kindesunterhalt/Unterhaltstitel

15. April 2015 15:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Zur Unterhaltsberechnung im Mangelfall

Hallo!
Mein Partner hat bereits ein Kind(6Jahre) mit seiner Ex-Frau. Seiner Ex muss er keinen Unterhalt zahlen,darauf hat sie damals verzichtet.
Mein Partner verdient 1100 Netto,seine Ex bezieht Unterhaltsvorschuss den er monatlich in kleinen Raten abzahlt. Ich verdine ca 1800 Euro im Monat(dies schwankt etwas da ich in Schichten arbeiten geh).
Wir leben noch nicht zusammen...wollen aber irgendwann zusammen ziehen und hätten auch gern noch ein gemeinsames Kind, da ich selbst noch kein eigenes habe und er sich auch eine richtige Familie wünscht(seine Ex ging damals fremd und wollte die Scheidung).
In wie weit wird dann sein Selbstbehalt gekürzt wenn wir zusammen leben u ein gemeinsames Kind haben?
Ich weiß das mein Gehalt in bestimmten Fällen mit angerechnet werden kann, z.B. bei Ehe...(haben auf Grund dessen auch nicht vor zu heiraten obwohl wir gern würden )
Wie verhält es sich wenn sie den Unterhaltstitel einklagt? Und hätten "wir" Vorteile wenn unser Kind auf der Welt ist u sie den Titel noch nicht eingeklagt hat?Ich möchte das beide Kinder gleich behandelt werden...sein Sohn soll natürlich nicht leiden...aber ich möchte auch nicht das mein eigenes Kind auf Grund der Situation stets u ständig verzichten muss und rechtlich dann evtl immer nur an 2.Stelle steht...weder sein Sohn noch mein Kind könnten etwas für die Situation...Und ich seh es irgendwo auch nicht ein das mein Kind o. ich für die Fehler seiner Ex büßen müssen, die die Situation so wie sie ist bewusst wollte.
Wir wünschen uns einfach nur eine kleine Familie(zu der sein Sohn natürlich auch gehört)

Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Wenn der Unterhaltspflichtige Vater mit einer Partnerin zusammenzieht, wird der Selbstbehalt üblicherweise um bis zu 12,5 % gekürzt. Statt aktuell 1080 € wäre mit einer Absenkung auf bis zu 945 € zu rechnen.

Mit der Geburt eines weiteren Kindes wird der den Selbstbehalt übersteigende Anteil des Einkommens auf beide Kinder verteilt, und zwar anteilig nach den Mindestsätzen für die jeweiligen Altersstufen.

Wenn ein Titel bei Geburt des weiteren Kindes bereits existiert, muss ggf. eine Abänderung beantragt werden. Insoweit wäre es eher ein Vorteil, wenn die Titulierung nicht vorher erfolgt, da dann u. U. ein weiteres Verfahren erforderlich wird.

Sie werden allerdings auch nach der Geburt Ihres Kindes selber für sich aufkommen müssen, da die minderjährigen Kinder Ihnen im Rang vorgehen.

Wenn Ihr Partner aktuell trotz seines geringen Einkommens Unterhalt zahlt, sollte die Höhe eventuell überprüft werden. Der Selbstbehalt hat sich zum Jahreswechsel erhöht. Möglicherweise ist hier eine Anpassung der Unterhaltszahlungen geboten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2015 | 16:31

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Für mich selbst aufkommen ist nicht das Problem...ich würde von meinem Partner keine Zahlungen annehmen wollen.Uns geht es an sich nur darum das unser Kind nicht benachteiligt wird.Wenn unser Kind auf die Welt kommt u bis dahin kein Unterhaltstitel eingeklagt wurde von seiner Ex,geht dann unser Kind vor?Da ich mal gehört habe,dass dann das Kind das mit im Haushalt lebt vor geht. Sein Sohn ist uns natürlich genauso wichtig...keins der Kinder soll durch diese Situation benachteiligt sein und wir wünschen uns auch eine gute Beziehungen zw den Geschwistern...da sich sein Sohn ja auch ein Gescheisterchen wünscht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2015 | 16:47

Sehr geehrte Fragestellerin,



gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Alle minderjährigen Kinder sind gleichrangig. Ihr Kind geht dem Sohn Ihres Mannes im Rang nicht vor, solange dieser nicht volljährig ist. Das hat auch mit dem Unterhaltstitel nichts zu tun. Der Vorteil, wenn vorerst noch keine Titulierung erfolgt, ist nur, dass bei einer späteren Titulierung gleich beide Kinder berücksichtigt werden können und später kein neues Verfahren für die Abänderung nötig ist.

Wie oben dargestellt: Die für den Unterhalt verfügbaren Einkommensbestandteile werden auf beide Kinder verteilt, wobei das ältere, weil es einen höheren Bedarf hat, etwas mehr als das jüngere erhält.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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