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Kindesunterhalt nach Hausverkauf

| 6. Juli 2006 13:43 |
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Familienrecht


Zusammenfassung

Muss der Ehemann nach dem Verkauf des Hauses, das er besitzt, den vollen Kindesunterhalt aus dem Verkaufsgewinn bezahlen, obwohl er derzeit aufgrund geringen Einkommens als Mangelfall eingestuft ist?

Grundsätzlich muss der Ehemann nur sein Einkommen, einschließlich der Zinsen aus dem Verkaufserlös, zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verwenden. Wenn die Kinder jedoch minderjährig sind oder unter 21 Jahre alt, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, muss notfalls auch der Verkaufserlös (Vermögensstamm) für den Unterhalt herangezogen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall: mein Mann und ich bewohnen mit unserem kleinen Sohn ein Haus, das im Eigentum meines Mannes steht.
Wegen der finanziellen Verpflichtungen meines Mannes (er muß noch für zwei Kinder aus seiner vergangenen Ehe Unterhalt bezahlen) möchten wir das Haus verkaufen und in eine Mietwohnung ziehen.
Frage wäre, ob mein Mann aus dem Gewinn, den er aus dem Hausverkauf erzielt, nun den vollen Kindesunterhalt bezahlen muß (derzeit ist er wegen geringem Einkommen als Mangelfall eingestuft). Oder werden nur die Zinsen auf das Geld angerechnet ?

Freue mich auf Ihre sachkundigen Antworten.
Freundliche Grüße
R. K.

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich muss Ihr Mann zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche nur sein Einkommen verwenden. Dazu würden nach Verkauf des Grundstückes auch Zinsen gehören, die durch Anlage des Erlöses erzielt werden können.

Handelt es sich allerdings bei den Kindern, denen er Unterhalt schuldet um Minderjährige oder solche, die noch nicht 21 Jahre alt sind, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, dann muss notfalls auch der Stamm des Vermögens, also auch der Verkaufserlös, angegriffen werden.

Eine Verwertung des Vermögensstammes würde nur ausscheiden, wenn diese dem Unterhaltspflichtigen die Nutzung des Vermögensstammes für den eigenen Unterhalt entziehen würde.

Die dem zugrunde liegende gesetzliche Regelung, welche sich mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen befasst, finden Sie in § 1603 BGB . Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann."

Vorbehaltlich dessen, dass ich die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Mannes nicht kenne, erscheint es daher aus meiner Sicht eher nicht ratsam, das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück zu veräußern.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2006 | 10:09

Zunächst vielen Dank für Ihre sachkundige Auskunft.
Kurze Nachfrage: Wie verhält es sich, wenn der Sohn 18 Jahre alt wird. Die Mutter verdient gut (ca. 1800 Euro netto), mein Mann verdient ca. 1350 Euro netto. Ist dann zu erwarten, daß auf das Geld, das ggfs. bei einem Hausverkauf erzielt wird, zurückgegriffen wird ? Der Betreuungsunterhalt, den die Mutter leistet, fällt ja mit dem 18. Lj. weg und sie ist ja so leistungsfähig, daß auch sie dann Barunterhalt leisten kann.
Mit freundlichen Grüßen
R.K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2006 | 14:51

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Richtig ist, dass mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden. Auch die Mutter muss sich dann ihrem Einkommen entsprechend an dem Unterhalt des Sohnes beteiligen. Vermutlich wird aufgrund beider Einkommen ein Rückgriff auf den Vermögensstamm dann nicht in Betracht kommen. Um das abschließend zu beurteilen, müsste jedoch eine genaue Unterhaltsberechnung anhand der Einkommensauskünfte beider Elternteile unter Berücksichtigung anderweitiger Belastungen (zum Beispiel sonstige Unterhaltsverpflichtungen) vorgenommen werden.

Ein Rückgriff auf den Vermögensstamm, also auch auf einen etwaigen Erlös aus dem Hausverkauf, ist in jedem Falle dann ausgeschlossen, wenn der Sohn nicht mehr bei einem Elternteil wohnt oder sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet (s. meine Ausgangsantwort). Selbstverständlich ist er auch ausgeschlossen, wenn der Sohn das 21. Lebensjahr vollendet.

Mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

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