Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn Sie zusammenleben wird zwar Ihr Gehalt nicht direkt angerechnet, es ist aber zulässig den Selbstbehalt Ihres Freundes um 10-20 % zu kürzen. Das ist kein Muss, hier kommt es immer auf alle Umstände des Einzelfalles an.
Wenn der Sohn im Internat lebt und ansonsten die Betreuung gleich geteilt ist, dann wäre Ihr Freund nicht mehr alleine barunterhaltspflichtig, sondern die Kindesmutter auch. Man müsste das Einkommen der Kindesmutter kennen und dann eine Quotenberechnung durchführen. Das ist alleine ohne Anwalt aber schwierig.
2. Eine Heirat würde etwas ändern, weil man dann ausrechnen könnte, welchen Familienunterhaltsanspruch Ihr Mann gegen Sie hätte. Diesen Betrag müsste er dann zusätzlich als Einkommen zum Unterhalt einsetzen. Auch das macht man nicht immer, es könnte bei Ihnen aber einschlägig sein, weil dies immer dann zur Anwendung kommt, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann.
3. Nein, das bewirkt nur das kein Zugewinnausgleich stattfindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht