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Kindesunterhalt bei Volljährigkeit - was bedeutet das in Euro?

| 17. Oktober 2012 17:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
Der Fall: Tochter (14) wohnt bei Mama, Sohn (17) bei mir. Bis vor 2,5 Jahren wohnte auch die Tocher bei mir. Unterhalt gab es für die Kinder von der Mama an die Kinder nicht, da sie zwar hätte zahlen müssen, ich sie aber im damaligen Scheidungsverfahren - im Gegenzug zu einem Unterhaltsverzicht für sie - von der KU-Zahlung freigestellt habe. Soweit, so gut, Schnee von gestern.

Nach Umzug der Tochter zu Mama, ging Mama sofort zur Anwältin, um Unterhalt von mir für die Tochter zu erlangen. Blöde Sache. Im folgenden Verfahren wurde im Rahmen eines rechtskräftigen (!) Vergleiches Folgendes festgelegt:

WICHTIG: Wir haben uns hier, weil beide selbständig, dafür entschieden, wechselseitig ein Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro, also den Grundbetrag der DDT, zu akzeptieren, weil es ansonsten einen jährlichen Kampf geben würde.

Ich zahle demnach für meine bei Mama lebende Tochter "den Mindestunterhalt in Höhe von 100% des Grundbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind". Ich zahle also aktuell für die 14 Jahre alte Tocher 334,00 Euro monatlich (426,00 Euro lt. DDT abzgl. 92,00 Euro halbes Kindergeld).

Mama zahlt laut Vergleich für den bei mir lebenden Sohn "den Mindestunterhalt in Höhe von 100% des Grundbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind".

Ich habe Mama im Vergleich - in Abänderung der Scheidungsvereinbarung - nur noch bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Sohnes von der Zahlung von KU freigestellt.

Unser Sohn - noch bis 2015 Schüler - wird nun im Februar 2013 volljährig - und nun kommt die Frage: Im Vergleich steht, dass Mama "Mindestunterhalt in Höhe von 100% des Grundbetrages der DDT zu zahlen hat, abzgl. hälftiges Kindergeld" - so ist es dort genau zu lesen.
Was bedeutet dies genau in Euro? - unabhängig davon, ob Mama nun einen Selbstbehalt geltend macht oder nicht.
Ich möchte, da unser gemeinsamer Sohn im Februar 18 wird, im Vorfeld dieses Ereignisses - und ohne unseren Sohn einzubeziehen - möglichst mit einer genauen Zahl nach DDT - in einem entspannten Schreiben die Mutter auffordern, ab diesem Zeitpunkt ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

Vielen Dank

17. Oktober 2012 | 19:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.


Zunächst ein paar allgemeine Anmerkungen:

Der Unterhaltsbedarf des Volljährigen bemisst sich grundsätzlich nach dem addierten Einkommen beider Eltern.

Beide Elternteile sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. Der tatsächlichen Sorge bedarf das Kind nicht mehr, jedenfalls nicht im Rechtssinne. Damit scheidet der so genannte Naturalunterhalt aus.

Unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter ist jedoch Ihre Unterhaltspflicht auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich aus Ihrem Einkommen berechnet (nach der Düsseldorfer Tabelle) - und umgekehrt.


Nach dem Einkommen beider Eltern (addiert) ergibt sich ein Betrag von 586,00 EUR, welcher dem Kind zusteht (= so genannter Bedarf).

Das Kindergeld steht ab Volljährigkeit rechtlich unmittelbar dem Kind zu. Es ist an dieses auszuzahlen bzw. weiterzuleiten. Gleichzeitig ist es voll auf den Bedarf anzurechnen.

Es verbleibt dann noch ein Betrag von 402,00 EUR (586,00 EUR - 184,00 EUR).


Nachdem für Sie beide als Elternteile ein indentisches Einkommen anzunehmen ist, ist die interne Aufteilung mit 50 % zu 50 % vorzunehmen.

Dies ergibt jeweils einen Betrag von 201,00 EUR.

Damit ist der Kontrollbetrag, berechnet nach dem jeweiligen Einzeleinkommen (vgl. oben) für beide Seiten nicht überschritten. Es findet demnach keine Korrektur/Anpassung statt.


Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind 201,00 EUR monatlich von der Mutter zu zahlen.



Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Die Antwort beruht ausschließlich auf den oben von Ihnen gemachten Angaben.

Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Bewertung des Fragestellers 18. Oktober 2012 | 15:38

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