Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Zunächst ein paar allgemeine Anmerkungen:
Der Unterhaltsbedarf des Volljährigen bemisst sich grundsätzlich nach dem addierten Einkommen beider Eltern.
Beide Elternteile sind ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. Der tatsächlichen Sorge bedarf das Kind nicht mehr, jedenfalls nicht im Rechtssinne. Damit scheidet der so genannte Naturalunterhalt aus.
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter ist jedoch Ihre Unterhaltspflicht auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich aus Ihrem Einkommen berechnet (nach der Düsseldorfer Tabelle) - und umgekehrt.
Nach dem Einkommen beider Eltern (addiert) ergibt sich ein Betrag von 586,00 EUR, welcher dem Kind zusteht (= so genannter Bedarf).
Das Kindergeld steht ab Volljährigkeit rechtlich unmittelbar dem Kind zu. Es ist an dieses auszuzahlen bzw. weiterzuleiten. Gleichzeitig ist es voll auf den Bedarf anzurechnen.
Es verbleibt dann noch ein Betrag von 402,00 EUR (586,00 EUR - 184,00 EUR).
Nachdem für Sie beide als Elternteile ein indentisches Einkommen anzunehmen ist, ist die interne Aufteilung mit 50 % zu 50 % vorzunehmen.
Dies ergibt jeweils einen Betrag von 201,00 EUR.
Damit ist der Kontrollbetrag, berechnet nach dem jeweiligen Einzeleinkommen (vgl. oben) für beide Seiten nicht überschritten. Es findet demnach keine Korrektur/Anpassung statt.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind 201,00 EUR monatlich von der Mutter zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Die Antwort beruht ausschließlich auf den oben von Ihnen gemachten Angaben.
Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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