Sehr geehrter Fragensteller,
als Ausgangspunkt muss man den "erhöhten Umgang" vom reinen "Wechselmodell" ( ca. 50 % zu 50 % ) unterscheiden. Zumindest nach der Rechtsprechung.
Abgrenzung "erhöhter Umgang" / "Wechselmodell".
Der BGH, Beschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13 hat sich zur Sache wie folgt geäußert:
"Diese Beurteilung ist solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht iSd § 1606 III 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senat, NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015 [1017], und NJW 2007, 1882 = FamRZ 2007, 707 Rn. 16).
[29]Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen beide Elternteile über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen – zusammengerechneten – Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen und deren Ansatz und Erstattung unter den jeweiligen Umständen angemessen ist (vgl. Wohlgemuth, FPR 2013, 157 [158]). Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (Senat, NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015 [1017]; zu den verschiedenen Berechnungsmodellen vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258 [260]; Wohlgemuth, FPR 2013, 157 [158 f.]).
[30]b) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht iSd § 1606 III 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. auch BFH, DStRE 2013, 1171 Rn. 21 ff., zu § 64 II EStG). Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (Senat, NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015 [1017], und NJW 2007, 1882 = FamRZ 2007, 707 Rn. 16).
[31]Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des BeschwGer. erledigt die Kindesmutter – über ihren zeitlich größeren Einsatz bei der Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt hinaus – bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung weitgehend allein, namentlich die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht. Wenn das BeschwGer. unter diesen Umständen in tatrichterlicher Verantwortung zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Kindesmutter ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Ast. durch ihre Betreuungsleistungen erfüllt, lässt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts erinnern. Demgemäß hat das BeschwGer. den Unterhaltsbedarf der Ast. zu Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Ag. anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. ...
Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann mit Blick auf die von dem Ag. konkret geltend gemachten Aufwendungen für das Vorhalten eines Kinderzimmers in seiner Wohnung und für die zusätzlichen Fahrtkosten nicht ausgegangen werden. Dass der Ag. insbesondere den Wohnbedarf der Ast. in der Zeit, in der sie sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert den – ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten – Unterhaltsbedarf des Kindes nicht, denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten (Senat, NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015 [1017]).
[35]aa) Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen (Senat, NJW 2005, 1493 = FamRZ 2005, 706 [708]; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, BeckRS 2014, 05594; Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn. 272; Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., § 1603 BGB Rn. 59; zu umgangsbedingt erhöhten Wohnkosten aus grundsicherungsrechtlicher Sicht vgl. Behrend, juris – Die Monatszeitschrift [jM] 2014, 22 [28 f.]). Auch die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Fahrtkosten hat – von Ausnahmefällen abgesehen – im Rahmen eines üblichen Umgangs grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil zu tragen.
[36]Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm – wie hier – auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. Senat, NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015 [1018]; Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn. 273).
[37]bb) Diese Grundsätze schließen es aber nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt. Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch den Tatrichter stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (vgl. Senat, NJW 2000, 3140 = FamRZ 2000, 1492 [1493], und NJW 2002, 1269 = FamRZ 2002, 536 [540]). Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum in rechtsbeschwerderechtlich unbedenklicher Weise zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen oder – wie hier – auf eine nach den maßgebenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe zu verzichten."
6 von 14 Tagen machen 42,85 % aus. Ein Tatrichter kann durchaus zu dem Schluss gelangen, dass hier das Wechselmodell anzusetzen ist und jeder Teil seinen Unterhalt alleine durch die Leistungen vor Ort erbringt.
An Ihrer Stelle würde ich auf die Elternvereinbarung verweisen, die sicher auch bei einer eventuell streitigen Entscheidung ein gewichtiges Indiz zu Ihren Gunsten darstellt.
Wie auch der in etwa gleich große Sachaufwand für Kleidung etc. für Sie spricht.
Ferner kann das Jugendamt nicht Forderungen titulieren. Die Kindsmutter müsste den Weg im Streitverfahren über das Familiengericht bestreiten.
Ich würde einfach erst einmal "mauern" und den weiteren Gang der Dinge abwarten. Am besten verlangen Sie taktisch von noch zusätzlich den siebten Tag. Das "macht den Kohl nicht fett" und ändert den Sachverhalt uneingeschränkt und definitiv zu Ihren Gunsten.
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Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -