Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein BAFöG Anspruch besteht, in Abhängigkeit vom Einkomen der Eltern, immer dann, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist bei einem bereinigten Einkommen von 900 € der Fall.
Unabhängig davon besteht aber ggf auch eine Unterhaltspflicht der Mutter. Zwar bemisst sich die Leistungsfähigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen. Sofern der Unterhaltspflichtige aber die Leistungsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Dies ist insbesondere der Fall, die Mutter absichtlich ihre Arbeit geküdnigt hat und dadurch die Leistungsunfähigkeit eingetreten ist.
Ob darüber hinuas Ihre Schulden zu berücksichtigeen sind ist abhängig vom EInzelfall und kann nicht pauschal beurteilt werden. Maßgeblich ist hier ob es sich um ein volljähriges Kind handelt (offensichtlich ja), ob die Aufnahme der Schulden notwendig gewesen ist, die Kenntnis der Unterhalltspflicht bei Aufnahme der Schuld, Zweck der Verbindlichkeit und Höhe der Schuld. Insgesamt ist hier ein angemessener Interessenausgleich zwischen Ihren Interessen und den Interessen des Kindes vorzunehmen. Die Schulden für das defekte Auto und ggf. der Scheidung sind danach, nach einer ersten Einschätzung zu berücksichtigen, hinsichtlich der Schulden für die Trennugn von der neuen Lebenspartnerin bezweifele ich dies.
Ihre Tochter sollte daher zunächst einen BAFöG Antrag stellen. Hier müssen beide Eltern das EInkommen offen legen. Ggf. besteht hier keine Unterhaltsplicht mehr. Bitte vereziehen Sie, dass hier nur eine sehr allgemeine EInschätzung erfolgen kann. In Anbetracht der "Einzelfallabhängigkeit" ist jedoch eine detailiertere Einschätzung kaum möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Stämmler,
lt. Ihren Ausführungen gibt es einen Mindestbehalt von von 900 €. Mir sind 1.100 € in Erinnerung. Auf welche Grundlage stützt sich Ihre Aussage?
Mit freundlichem Gruß
Oliver Neunast
Sehr geehrerter Ratsuchender,
hier habe ich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.
Der angemessen Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern beträgt in der Regel 1.150 € (Düsseldorfer Tabelle 2011)
Mit 900 € lägen Sie auf jeden Fall darunter.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen