Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei volljährigen Kindern errechnet sich der Kindesunterhalt auf der Grundlage der Einkünfte bei Elternteile. Die Einkünfte der Eltern werden verhältnismäßig entsprechend der Einkommenshöhe berücksichtigt. D. h. wer das höhere Einkommen erzielt, zahlt den höheren Unterhalt.
Da Sie das Einkommen der Mutter nicht kennen, ist es zur Zeit auch nicht möglich, den Kindesunterhalt zu berechnen. Das Kind ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsgläubiger. D. h. der Unterhalt ist an das Kind (und nicht etwa an die Mutter) zu zahlen. Deshalb sollten Sie das Kind auffordern, Auskunft über die Einkünfte der Mutter aus den letzten 12 Monaten zu erteilen und diese Auskünfte - z. B. durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen - zu belegen. Hierzu setzen Sie dem Kind schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine Frist bis zum 15.08.2012. Bis zur Erteilung der Auskünfte zahlen Sie vorbehaltlich der Rückforderung einen verminderten Kindesunterhalt.
2.
Sie müssen also nicht den Betrag als Unterhalt zahlen, der als Bafög gewährt wird, sondern einen Betrag, der auf der Grundlage der Einkünfte beider Elternteile geschuldet wird.
3.
Wenn Sie bislang zuviel Unterhalt gezahlt haben, werden Sie keine Aussicht haben, diese Zuvielzahlung mit Erfolg zurückzuverlangen. Einerseits handelt es sich um eine freiwillige Leistung Ihrerseits, die Sie bewußt und zielgerichtet als Unterhalt gezahlt haben. Das Kind durfte also mit diesem Betrag als Unterhalt rechnen. Aber selbst wenn man diese zielgerichtete Zahlung Ihrerseits als irrtümliche Zahlung betrachten würde, könnte sich das Kind auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
berufen, indem es einer Rückforderung entgegenhält, das Geld verbraucht zu haben.
3.
Wenn Sie das Kind auffordert, den ursprünglichen höheren Betrag zu zahlen, übersieht das Kind, daß es hierzu keine Verpflichtung gibt. Nochmals: Wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, richtet sich allein nach den Einkünften beider Elternteile, selbstverständlich unter Berücksichtigung abzugsfähiger Posten.
4.
Grundsätzlich hat das Kind einen Anspruch darauf, daß Sie Auskunft über Ihre Einkünfte erteilen und diese durch geeignete Unterlagen belegen.
Tritt das Amt an Sie als Unterhaltsschuldner heran, ist es zweckmäßig, gegenüber der Behörde die Einkünfte darzulegen. Allerdings heißt das nicht, daß Sie dann "automatisch" das zahlen müssen, was die Behörde von Ihnen fordert. Hier müssen Sie den geschuldeten Unterhalt berechnen, und zwar auf der Grundlage der oben geschilderten Einkünfte.
5.
Das Kindergeld erhält das Kind. So sollten Sie es in Ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigen.
Wichtig ist, daß eine korrekte Unterhaltsberechnung vorgenommen wird. Dies sollte von einem Rechtsanwalt veranlaßt werden, da hier einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So, wie Sie die Sachlage geschildert haben, scheint eine Unterhaltsberechnung noch nicht durchgeführt worden zu sein. Ihre Schilderung läßt eher die Vermutung naheliegend erscheinen, daß man die Höhe des Unterhalts mehr oder weniger geschätzt habe.
Selbstverständlich bin ich gern bereit, eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Das löst allerdings weitere Gebühren aus, die aber insoweit gut angelegt sein dürften, als daß Sie die Gewißheit haben, in welcher Höhe Sie Unterhalt schulden.
6.
Noch ein Tipp zum Schluß: Sie haben als Unterhaltspflichtiger einen Anspruch darauf zu erfahren, was und mit welchem Erfolg das Kind studiert. Betreibt das Kind das Studium beispielsweise nicht mit dem notwendigen Fleiß, kann die Unterhaltspflicht erlöschen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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So weit ich weiß ist das ein studierendes Kind verpflichtet erst BaföG zu beantragen bevor es den Kindesunterhalt von den Eltern fordern kann.
Wenn das BaföG Amt für seine Berechnung meine Einkommensnachweise ja hat, wie bereits oben geschrieben, warum berechnet es dann einen geringeren Zahungsbetrag für mich als vielleicht nach Düsseldorfer Tabelle entstehen würde?
Bedarf des Kindes 670 Euro ja rechtlich minus Kindergeld (184) was dem Kind ja zusteht - bleibt ein Betrag von 486 Euro geteilt durch das Einkommen von Vater (der eins hat) Mutter (Hartz 4) anteilmäßig. Ist das so ungefär richtig?
Ich nahm immer an wenn die Eltern in der Lage sind das Kind zu finanzieren springt nicht das BaföG Amt ein - in meinem Fall reduziert das BaföG Amt noch meinen zu zahlenden Unterhalt - also erst BaföG beantragen durch das Kind oder Kindesunterhalt fordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie fragen, auf welcher Grundlage das Bafög-Amt einen ggf. geringeren Unterhalt errechnet, als er sich unter Umständen nach der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.
Diese Frage kann ich leider deshalb nicht beantworten, weil ich weder die Berechnungsgrundlage des Bafög-Amts noch Ihre Einkünfte kenne. Sie müssen also prüfen, wie das Bafög-Amt zu seiner Forderung gelangt ist. Dann müßte errechnet werden, wie hoch der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wäre. Dabei ist dann zu berücksichtigen, daß das Bafög-Amt keinen Anspruch darauf hat, jenen Betrag zu vereinnahmen, den Sie als Unterhaltspflichtiger dem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlen hätten.
Mangels entsprechender Unterlagen und des erforderlichen Zahlenmaterials kann ich die Sach- und Rechtslage nur allgemein darlegen, nicht aber konkret auf Ihren Fall und die Einkünfte bezogen.
2.
Bei dem Betrag von 670,00 €, den Sie erwähnen, handelt es sich um den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei einem Elternteil wohnt. In diesem Betrag sind 280,00 € für Unterkunft einschl. Nebenkosten enthalten.
Vom Grundsatz her ist Ihr Rechenansatz schon korrekt. Um Genaues sagen zu können, müßte man, wie bereits erwähnt, die Zahlen zur Verfügung haben.
3.
Grundsätzlich wird eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ein Studium für ihr Kind zu finanzieren. Ihre diesbezügliche Annahme ist also richtig.
Das Bafög-Amt „reduziert" nicht den Unterhalt, da sich die Unterhaltsforderung des Kindes, wie ich bei der Beantwortung schon ausgeführt hatte, nach den Einkünften der Eltern richtet. Das Bafög-Amt hat, und so muß ich es aufgrund Ihrer Schilderung annehmen, festgestellt, daß aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern nur geringeres Bafög zu zahlen sei, als tatsächlich geleistet worden ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein „roter Faden" auf der Grundlage des beschriebenen Sachverhalts. Diese Zuvielzahlung wird nun vermutlich zurückgefordert.
Näheres kann man natürlich nur sagen, wenn einem alle Unterlagen, auch die entsprechenden Schreiben des Bafög-Amts, vorliegen.
Die Schilderung des Sachverhalts gibt mir nur die Möglichkeit, Ihnen in allgemeiner Form die Zusammenhänge darzulegen, da mir zur weitergehenden Begutachtung die erforderlichen Angaben und Unterlagen fehlen.
Vor diesem Hintergrund kann es für Sie auch zweckmäßig sein, einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er den Vorgang anhand der Unterlagen einer genauen Prüfung unterziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt