Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen in der gebotenen Kürze wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Beratung in diesem Forum einen Gang zum Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann und lediglich eine erste rechtliche Orientierung anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung bietet.
Da beide Kinder minderjährig sind, ist im Grundsatz derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, der das Kind nicht in seiner Obhut hat. Sie sind bei dieser Konstellation grundsätzlich unterhaltspflichtig für Ihre Tochter, und, da selbige noch minderjährig ist, dies in gesteigerter Form. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB
kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie Ihre Arbeitskraft optimal ausnutzen, so ggf. auch vollschichtig arbeiten.
Da Ihr Ehemann allerdings ein dreifach so hohes Einkommen wie Sie hat, kann hier ausnahmsweise auch eine Ersatzhaftung des Ehemannes für den Kindesunterhalt der Tochter greifen.
Der Barunterhalt für den Sohn, der in Ihrer Obhut ist, ist zu Ihren Händen seitens Ihres Mannes zu zahlen.
Erhalten Sie eine Summe aus dem Zugewinnausgleich, ist es möglich, dass Sie aus diesem Vermögen zum Kindesunterhalt für Ihre Tochter herangezogen werden.
Der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle.
Ihr eigener Unterhaltsanspruch kann erst anhand einer komplexen Unterhaltsberechnung ermittelt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
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